Zivilrecht

Kaufrecht

Rücktritt

Normalfall Rücktritt § 323 / Fristsetzung

Normalfall Rücktritt § 323 / Fristsetzung

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Steuerberaterin S kauft beim Media Markt (M) ein Microsoft Surface Pro. Als sie das Gerät im Büro auspackt, bemerkt sie, dass das Display defekt ist. S setzt dem M per E-Mail eine unangemessen kurze Nachlieferungsfrist von einem Tag.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Normalfall Rücktritt § 323 / Fristsetzung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ist die Kaufsache bei Gefahrübergang mangelhaft, kann der Käufer unter weiteren Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten (§§ 437 Nr. 2 BGB).

Genau, so ist das!

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer nach den §§ 440, 323, 326 Abs. 5 BGB vom Vertrag zurücktreten (§ 437 Nr. 1 BGB). Dieser Rücktritt setzt grundsätzlich voraus, dass der Käufer (1) eine fruchtlos abgelaufene Frist gesetzt hat oder die Fristsetzung entbehrlich ist, (2) den Rücktritt erklärt (§ 349 BGB) und (3) der Rücktritt nicht ausgeschlossen ist (§ 323 Abs. 5 S. 2, Abs. 6 BGB). Der Rücktritt ist kein Anspruch, sondern ein Gestaltungsrecht, welches durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer ausgeübt wird. Der Vertrag wandelt sich nach wirksamer Ausübung des Rücktrittsrechts in ein Rückgewährschuldverhältnis um, aus welchem dann Ansprüche folgen..
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2. Um zurücktreten zu können, muss S dem M eine Frist zur Nacherfüllung setzen (§ 323 Abs. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Der Rücktritt setzt voraus, dass der Käufer eine fruchtlos abgelaufene Frist gesetzt hat (§ 323 Abs. 1 S. 1 BGB) oder die Fristsetzung entbehrlich ist (§§ 323 Abs. 2, 326 Abs. 5, 440 BGB). Aus diesem Fristsetzungserfordernis ergibt sich der Vorrang der Nacherfüllung und das „Recht“ des Verkäufers zur zweiten Andienung: Er hat die Chance auf einen zweiten Erfüllungsversuch innerhalb der Frist. Eine Fristsetzung ist jedoch nur dann sinnvoll und erforderlich, wenn die Nacherfüllung noch möglich ist. Bei Unmöglichkeit der Nacherfüllung ist daher die Fristsetzung entbehrlich (§ 326 Abs. 5 BGB). Hier handelt es sich um eine Gattungsschuld, sodass jedenfalls eine Nachlieferung (§ 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB) möglich ist. Ein Entbehrlichkeitstatbestand liegt nicht vor (§§ 323 Abs. 2, 326 Abs. 5, 440 BGB).

3. Eine wirksame Fristsetzung zur Nacherfüllung setzt voraus, dass ein konkreter Zeitraum genannt wird.

Nein!

Die Fristsetzung muss mit oder nach Fälligkeit eine eindeutige und bestimmte Aufforderung zur Leistung (Nacherfüllung) enthalten. Das Nacherfüllungsverlangen muss sich dabei stets auf spezifische Mängel beziehen. Außerdem muss der Käufer anbieten, dem Verkäufer am Erfüllungsort eine Untersuchung der erhobenen Mängelrügen zu ermöglichen. Nicht erforderlich ist, dass ein konkreter Zeitraum genannt wird. Es genügt, dass der Käufer durch das Verlangen nach umgehender Leistung deutlich macht, dass dem Verkäufer nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung steht.

4. Weil die von S gesetzte Frist unangemessen kurz ist, ist die Fristsetzung unwirksam.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Käufer muss eine „angemessene Frist zur Leistung“ setzen (§ 323 Abs. 1 S. 1 BGB). Die Nacherfüllungsfrist ist angemessen, wenn sie so bemessen ist, dass der Verkäufer die Nacherfüllung tatsächlich bewirken kann. Erweist sich die Fristsetzung als zu kurz, ist sie jedoch nicht unwirksam, sondern setzt stattdessen eine längere (angemessene) Frist in Lauf. Gleiches gilt, wenn der Gläubiger den Schuldner nur zu einer umgehenden oder unverzüglichen Leistung auffordert.

5. Nach Ablauf einer angemessenen Frist kann S zurücktreten und den gezahlten Kaufpreis zurückverlangen.

Ja, in der Tat!

Läuft die angemessene Frist fruchtlos ab und wird der Rücktritt gegenüber dem Verkäufer erklärt (§ 349 BGB), tritt der Käufer vom Vertrag zurück und der Kaufvertrag wandelt sich in ein Rückgewährschuldverhältnis um (§§ 346ff. BGB). S kann dann von V Rückzahlung des von ihr gezahlten Kaufpreises verlangen (§§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 346 Abs. 1, 323 BGB).
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