Normalfall Rücktritt § 323 / Fristsetzung
4. April 2025
10 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Steuerberaterin S kauft beim Media Markt (M) ein Microsoft Surface Pro. Als sie das Gerät im Büro auspackt, bemerkt sie, dass das Display defekt ist. S setzt dem M per E-Mail eine unangemessen kurze Nachlieferungsfrist von einem Tag.
Diesen Fall lösen 88,3 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Normalfall Rücktritt § 323 / Fristsetzung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist die Kaufsache bei Gefahrübergang mangelhaft, kann der Käufer unter weiteren Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten (§§ 437 Nr. 2 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Um zurücktreten zu können, muss S dem M eine Frist zur Nacherfüllung setzen (§ 323 Abs. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
3. Eine wirksame Fristsetzung zur Nacherfüllung setzt voraus, dass ein konkreter Zeitraum genannt wird.
Nein!
4. Weil die von S gesetzte Frist unangemessen kurz ist, ist die Fristsetzung unwirksam.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Nach Ablauf einer angemessenen Frist kann S zurücktreten und den gezahlten Kaufpreis zurückverlangen.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
s.t.
4.9.2021, 17:54:42

Lukas_Mengestu
20.10.2021, 11:52:40
Hallo s.t., die Regelungen zum Kaufmängelgewährleistungsrecht sind grundsätzlich unabhängig davon, ob ein Geschäft zwischen Verbrauchern (customer to customer=C2C), zwischen Unternehmer und Verbraucher (business to customer = b2c) oder zwischen Unternehmern (business to business = b2B) abläuft. Über die Verweisung in § 437 Nr. 2 BGB finden die Regelungen zum
Rücktrittalso auch bei Geschäften zwischen Verbrauchern Anwendung und insoweit auch die dadurch bedingte Rechtsfolge, dass die Leistungen zurückzugewähren sind (§ 346 BGB). Während allerdings beim Verbrauchsgüterkauf ein Abweichen von der gesetzlichen Regelung generell unzulässig ist (§ 476 Abs. 1 BGB), können Verbraucher untereinander individualvertraglich durchaus vereinbaren, dass das Gewährleistungsrecht nicht gilt - und damit auch der
Rücktrittnicht möglich ist (häufig zu sehen bei ebay Kleinanzeigen). Sofern dieser Gewährleistungsausschluss durch AGB erfolgt, ist lediglich daran zu denken, dass man dann allerdings auf die Klauselverbote achtet (§ 309 Nr. 8b - neu hergestellte Sachen bzw. § 309 Nr. 7 - Leben/Körper/Gesundheit;
Vorsatz&Fahrlässigkeit). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Toni
27.3.2023, 08:42:15
Wie ist es, wenn der
Rücktrittvor Ablauf einer angemessenen Frist, aber nach einer Aufforderung zur unverzüglichen Leistung, erklärt wird? Wird er dann einfach später erst wirksam?

Nora Mommsen
27.3.2023, 16:59:51
Hallo Toni, danke für deine Frage. Nein, ein verfrüht erklärter
Rücktrittwird nicht automatisch wirksam. Zwar setzt eine unangemessen kurze Frist den Lauf einer angemessenen Frist in Gang. Für einen wirksamen
Rücktrittmüssen aber alle
Rücktrittsvoraussetzungen im Zeitpunkt der
Rücktrittserklärung vorliegen. Der
Rücktrittwürde also erst wirksam mit erneuter Erklärung. Alternativ könnte man in einer ggfs. erhobenen Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises beispielsweise eine
konkludente
Rücktrittserklärung sehen. Zur vertieften Auseinandersetzung verweise ich auf ein BGH Urteil zur Thematik: BGH, Urteil vom 14.10.2020 – VIII ZR 318/19, zu finden in NJW 2021, 461.Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Raphaeljura
7.4.2023, 05:32:25
§ 323 V 2 BGB lässt den
Rücktrittnicht zu, wenn die
Pflichtverletzungunerheblich ist. Dasselbe gibt für
Schadensersatz statt der Leistung(
großer Schadensersatz). Das gilt sogar dann wenn der Schuldner die Nächstfüllung verweigert. Dann steht dem Gläubiger nur ein Anspruch auf Minderung zu? Ist das nach allen Rechtsauffassungen so gemeint ? Mir erscheint, dass etwas seltsam. Der Gläubiger würde ja dann mit einer schadhaften Sache alleine gelassen. Er kann zwar den Preis mindern, aber müsste sich dann selbst um die Nachbesserung kümmern. Das kann doch nicht Recht und billig sein.

Lukas_Mengestu
11.4.2023, 08:59:55
Hallo Raphael, vielen Dank für die gute Rückfrage. Die von Dir genannte Norm flankiert letztlich den Grundsatz, dass Verträge grundsätzlich einzuhalten sind (=pacta sunt servanda). Der Gläubiger soll sich also wegen einer bloßen Lappalie (=unerhebliche
Pflichtverletzung) nicht von dem von ihm geschlossenen Vertrag lösen können. Da er ja grundsätzlich ein Interesse an der Leistung hatte, dürfte dies regelmäßig nicht bereits deshalb entfallen, weil die Leistung des Schuldners nicht vollständig vertragsgemäß war. Dass dies im Grundsatz "recht und billig" ist, ist unumstritten. Die Frage ist dann letztlich nur, wo man die Grenze der Erheblichkeit zieht. Der BGH differenziert hier: (1) Bei unbehebbaren Mängeln, die (a) die Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigen, liegt grundsätzlich eine erhebliche
Pflichtverletzungvor. (b) Ist die Gebrauchstauglichkeit nicht beeinträchtigt, so genügt regelmäßig die Kompensation über die Minderung/kleinen
Schadensersatz. (2) Bei behebbaren Mängeln stellt er auf eine Interessenabwägungen und insbesondere den Umfang des Mängelbeseitigungsaufwandes ab. Sofern dieser 5% des Kaufpreises nicht übersteigt, sei noch von einer unerheblichen
Pflichtverletzungauszugehen, sodass hier der
Rücktrittausgeschlossen ist (Überblick auch bei: MüKoBGB/Ernst, 9. Aufl. 2022, BGB § 323 Rn. 255). Schau Dir hierzu auch gerne die folgenden beiden Beispielsfälle an: a) erhebliche
Pflichtverletzung: https://applink.jurafuchs.de/yga74UZ8Tyb, b) unerhebliche
Pflichtverletzung: https://applink.jurafuchs.de/dkdIUrQ8Tyb Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
B.H.
10.12.2024, 11:15:17
liste_
15.1.2025, 19:12:55
Hallo! Das LG Düsseldorf hat in einer recht aktuellen Entscheidung (LG Düsseldorf, DAR 2023, 456) ausgeführt, dass sich die Länge einer Frist zur Nacherfüllung im Einzelfall nach dem Aufwand der Nacherfüllung richte und dabei z.B. die Komplexität des Leistungsgegenstands aufgeführt. Im konkreten Fall ging es um ein KfZ, bei dem der Motor ausgetauscht werden musste, und für welchen eine Frist von mindestens 14 Tagen als angemessen empfunden wurde.