Strafrecht
BT 6: Urkundsdelikte u.a.
Urkundenfälschung (§ 267 StGB)
Urkunde, zusammengesetzte (§ 267 Abs. 1 StGB)
Definition: Urkunde, zusammengesetzte (§ 267 Abs. 1 StGB)
Definiere den Begriff „zusammengesetzte Urkunde“:
Von einer zusammengesetzten Urkunde spricht man, sofern eine verkörperte Gedankenerklärung mit einem Bezugsobjekt räumlich fest (wenn auch möglicherweise trennbar) zu einer Beweiseinheit verbunden ist. Meistens haben die Teile für sich betrachtet keinen Urkundencharakter, werden dann aber so verbunden (Perpetuierungsfunktion!), dass erst dadurch eine (zusammengesetzte) Urkunde entsteht. Bsp.: Ausweise mit Lichtbild; Kennzeichen am PKW; Beglaubigungsvermerk auf Fotokopie; Strich auf Deckel als Konsumnachweis.
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