Definition: Beweiszeichen (§ 267 Abs. 1 StGB)
4. Juli 2025
6 Kommentare
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Was versteht man unter „Beweiszeichen“?
Beweiszeichen sind mit einem Gegenstand fest verbundene Zeichen, die geeignet und bestimmt sind, über ihr Dasein hinaus eine Gedankenäußerung ihres Urhebers zu vermitteln und für bestimmte rechtliche Beziehungen Beweis zu erbringen.
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Juraddicted
5.2.2025, 18:05:45

rübi
31.3.2025, 19:57:39
Um ein
Beweiszeichenhandelt es sich, wenn die Gedankenerklärung nicht in Schriftform gefasst ist, sondern auf sonstigen Zeichen basiert wie in den genannten Beispielen und wie ich es verstanden habe sind es dann eigenständige Urkunden (anders als
zusammengesetzte Urkunden wo das Augenscheinsobjekt an sich eben kein
Beweiszeichendarstellt sondern erst verbunden mit der Gedankenerklärung zur zusammengesetzten Urkunde wird) :)

rübi
31.3.2025, 20:05:56
„
Beweiszeichen“: Verkörperte Gedankenerklärungen, die kein Schriftstück darstellen, ansonsten aber sämtliche Anforderungen an eine Urkunde erfüllen. Nach ständiger Rspr. kann die Verkörperung auch durch Zeichen oder Symbole erfolgen. Bsp: Striche auf Bierfilz. „
Zusammengesetzte Urkunde“: eine verkörperte Gedankenerklärung (
Beweiszeichen) ist mit ihrem Bezugsobjekt (Augenscheinsobjekt) räumlich fest (nicht notwendig untrennbar) zu einer Beweiseinheit verbunden, so dass beide zusammen einen einheitlichen Beweis – und Erklärungsinhalt in sich vereinigen Also: ein
Beweiszeichenan sich ist schon eine Urkunde, kann aber auch mit einem Augenscheinsobjekt zu einer zusammengesetzter Urkunde werden, wie ich es verstanden habe. :)

Juraddicted
10.4.2025, 00:03:09
Ich Danke Dir :)! Das hat mir schon sehr geholfen! LG Habe auch nochmal nachgeschaut, wie Du sagst (siehe unten): „Gedankenerklärungen müssen nicht unbedingt in Wort und Schrift verfasst sein. Häufig werden sie durch Zeichen oder Symbole verkörpert. Man spricht in diesem Fall von „
Beweiszeichen“, die sowohl den Inhalt der Erklärung als auch den Aussteller wiedergeben können. Wie bereits ausgeführt sind die
Beweiszeichenvon den Kennzeichen zu unterscheiden. *Die
Beweiszeichenwerden zusammen mit einem Bezugsobjekt als
zusammengesetzte Urkundeangesehen, sofern Erklärung und Erklärender nach Gesetz, Herkommen oder Vereinbarung der Parteien zumindest für Beteiligte und Eingeweihte erkennbar sind.* BGHSt 13, 235; 16, 94, Küper/Zopfs Strafrecht BT Rn. 553.“ (Juracademy)