Definition: Beweiszeichen (§ 267 Abs. 1 StGB)
Was versteht man unter „Beweiszeichen“?
Beweiszeichen sind mit einem Gegenstand fest verbundene Zeichen, die geeignet und bestimmt sind, über ihr Dasein hinaus eine Gedankenäußerung ihres Urhebers zu vermitteln und für bestimmte rechtliche Beziehungen Beweis zu erbringen.
zB amtliche Abnahmestempel auf Eisenbahnschienen, Prüfplaketten des TÜV, gestempelte Kfz-Kennzeichen, Motor- und Fahrgestellnummern, Poststempel, Fleischbeschauerstempel, Plomben und sonstige Verschlusszeichen, Ohrmarken an Tieren, Preisauszeichnungen an Waren, der Korkbrand an Weinflaschen, Herstellerangaben auf Butterverpackungen, Kontrollnummern auf Tablettenpackungen und Künstlerzeichen. Im Gegensatz dienen Kennzeichen nur der Individualisierung, Sicherung oder Benennung von Eigenschaften eines Gegenstandes und stellen keine Urkunden dar.
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