Definition: Annahmeunwilligkeit (§ 615 S. 1 BGB)

24. Oktober 2024

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Der Lohnerhaltungsanspruch nach § 615 S.1 BGB setzt „Annahmeunwilligkeit“ des Arbeitgebers voraus. Wann liegt diese vor?

Annahmeunwilligkeit der Arbeitgeberin liegt vor, wenn sie die Leistung des Arbeitnehmers zwar annehmen könnte, sie dies aber nicht will.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

PET

Petrus

10.10.2023, 09:21:11

Liegt also nicht Annahmeunwilligkeit vor, sondern kann der AG die Leistung tatsächlich nicht annehmen, dann liegt kein Fall des § 615 1 BGB, sondern ganz normal § 326 I 1 BGB mit der Folge des § 326 II BGB vor oder? Wie ist der Fall zu beurteilen, wenn zwar Annahmeunwilligkeit vorliegt, der AN die Leistung aber gar nicht erbringen kann? Greift dann einfach § 297 BGB?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

14.12.2023, 14:36:42

Hallo Petrus, die Fälle, bei denen die Annahme der Arbeit für den Arbeitgeber unmöglich ist, unterfallen dem Betriebsrisiko (§ 615 S. 3 iVm § 615 S. 1 BGB). Dazu kommen nachfolgend noch Fälle :-) Ist der Arbeitnehmer nicht arbeitsfähig, so greift in der Tat § 297 BGB. Es fehlt dann an dem Annahmeverzug (vgl. auch BAG (2. Senat ), Urteil vom 29.10.1998 - 2 AZR 666/97 = AP BGB § 615 Nr. 77). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-team

QUAR

Quarklo

28.8.2024, 14:01:09

Das ist so nicht ganz richtig. § 615 S. 3 ist als Kodifizierung der von der Rspr. entwickelten Betriebsrisikolehre zu verstehen, wonach der Arbeitgeber auch in bestimmten Fällen der unverschuldeten

Unmöglichkeit der Leistung

serbringung weiterhin Lohn zahlen muss. Unter S. 3 fallen somit nicht die Fälle, in denen die Unmöglichkeit auf einem Verschulden des Arbeitgebers beruht. Diese Fälle sind somit unter S. 1 zu subsumiere; vgl. MüKo BGB § 615 RN. 8 (2023)

rex ipso iure

rex ipso iure

16.5.2024, 23:06:31

wieso geht die herrschen Meinung von einer absoluten Fixschuld aus? Wenn § 615 BGB 1 aE die Rede davon ist, dass der Arbeitnehmer nicht zur nach Leistung verpflichtet wäre (wenn die Voraussetzungen vorliegen blabla),geht das Gesetz nicht schon davon aus, dass es keine absolute fixSchuld ist ? Oder soll das den Fall regeln wenn dispositiv von der Nichtnacholbarkeit der Arbeitsleistung abgewichen wird?

CR7

CR7

12.6.2024, 09:38:29

Kleines Beispiel: Wenn du am 11.06.2024 zur Arbeit verpflichtet warst und du nicht gearbeitet hast, kannst du nicht am darauffolgenden Tag (wegen rechtlicher Regelungen wie bspw. § 3 ArbZG) nicht am 12.06.2024 nachholen. Du müsstest dann ja 16 Stunden arbeiten, das ist (außer bei kleinen Ausnahmen) nicht zulässig. Ist der Tag einmal vergangen, kommt er nie wieder, außer du hast eine Zeitmaschine. Jedenfalls ist der Zeitpunkt absolut bestimmt, wodurch dann Unmöglichkeit eintritt, wenn der Zeitpunkt einmal verpasst wurde. Es gibt aber auch Möglichkeiten, die Nachholbarkeit im AV zu regeln, hierzu gibt es viele Dissertationen, weil dies hoch umstritten ist.


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