Zivilrecht

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Sach- und Rechtsmängel

Haltbarkeit (§ 434 Abs. 3 S. 2 BGB)

Definition: Haltbarkeit (§ 434 Abs. 3 S. 2 BGB)

22. April 2025

4 Kommentare

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Definiere den Begriff „Haltbarkeit“ (§ 434 Abs. 3 S. 2 BGB):

Haltbarkeit ist die Fähigkeit der Sache, ihre erforderlichen Funktionen und ihre Leistung bei normaler Verwendung zu behalten. Maßgeblich für die Beurteilung ist die legitime Erwartung des Käufers an die Haltbarkeit der Sache. Dabei spielen insbesondere der Preis der Sache und die übliche Häufigkeit und Intensität ihrer Nutzung eine Rolle.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

WAL

Waltrop

29.1.2025, 01:16:25

Wie bezieht man den Preis bei der Haltbarkeit mit ein?

prefi

prefi

9.3.2025, 20:06:19

@[Waltrop ](122946) Ich würde davon ausgehen, dass beispielsweise beim Kauf einer Jeans von Temu für 10 € eine andere Erwartung an die Haltbarkeit zu stellen ist als beim Kauf eines Jeans für 150 € in einem Fachgeschäft. Während bei der für 150 € eine lange Haltbarkeit unterstellt werden kann, ist es bei der Jeans für 10 € erwartbar, dass diese nach dem dritten oder vierten Tragen bereits Mängel aufweist.


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