Zivilrecht

Kaufrecht

Sach- und Rechtsmängel

Haltbarkeit (§ 434 Abs. 3 S. 2 BGB)

Definition: Haltbarkeit (§ 434 Abs. 3 S. 2 BGB)


Definiere den Begriff „Haltbarkeit“ (§ 434 Abs. 3 S. 2 BGB):

Haltbarkeit ist die Fähigkeit der Sache, ihre erforderlichen Funktionen und ihre Leistung bei normaler Verwendung zu behalten. Maßgeblich für die Beurteilung ist die legitime Erwartung des Käufers an die Haltbarkeit der Sache. Dabei spielen insbesondere der Preis der Sache und die übliche Häufigkeit und Intensität ihrer Nutzung eine Rolle.

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