Definition: Unglücksfall (§ 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB)


Was versteht man unter einem „Unglücksfall“ (§ 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB)?

Bei einem Unglücksfall handelt es sich um ein plötzlich eintretendes Ereignis, das unmittelbar eine erhebliche Gefahr für Menschen oder Sachwerte begründet.

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