Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)
Unglücksfall (§ 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB)
Definition: Unglücksfall (§ 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB)
Was versteht man unter einem „Unglücksfall“ (§ 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB)?
Bei einem Unglücksfall handelt es sich um ein plötzlich eintretendes Ereignis, das unmittelbar eine erhebliche Gefahr für Menschen oder Sachwerte begründet.
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