Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)
Unglücksfall (§ 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB)
Definition: Unglücksfall (§ 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB)
19. April 2025
3 Kommentare
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Was versteht man unter einem „Unglücksfall“ (§ 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB)?
Bei einem Unglücksfall handelt es sich um ein plötzlich eintretendes Ereignis, das unmittelbar eine erhebliche Gefahr für Menschen oder Sachwerte begründet.
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Major Tom(as)
15.3.2025, 12:33:22
Hey liebes Jurafuchs-Team, Ich kannte die Definition wie folgt: "Ein
Unglücksfallist ein plötzliches Ereignis, das eine
erhebliche Gefahrfür Sachen mit sich bringt oder mitzubringen droht" (vgl. z.B. MüKo oder BeckOK StGB) Bei euch wäre ja "Alt. 2" nicht umfasst, sondern nur das tatsächliche Mitsichbringen/ "Begründen" - wisst ihr, ob hier ein Streit besteht? Danke im Voraus!