Objektiver Tatbestand: Unglücksfall
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Polizistinnen P und T werden um 23.15 Uhr informiert, dass in Berlin Tiergarten eine Frau in ihrem Pkw bewusstlos zusammengebrochen ist. P und T erklären sich für nicht zuständig und setzen ihren Streifendienst fort. Später stellt sich heraus, dass die Frau möglicherweise schon um 23.10 Uhr nicht mehr lebte.
Einordnung des Falls
Objektiver Tatbestand: Unglücksfall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Tatbestand der unterlassenen Hilfeleistung (§ 323c Abs. 1 StGB) normiert eine allgemeine Hilfeleistungspflicht in Form eines echten Unterlassungsdelikts, das jeder (nicht nur Garanten (§ 13 StGB)) begehen kann.
Ja, in der Tat!
2. Handelt es sich bei dem Zusammenbruch der Frau um einen „Unglücksfall“, sodass die Polizisten den objektiven Tatbestand der unterlassenen Hilfeleistung verwirklicht haben?
Nein!
3. P und T haben sich wegen Versuchs des § 323c Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
Nein, das ist nicht der Fall!
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benjaminmeister
14.11.2023, 12:27:51
Meiner Meinung nach könnte man die Frage, ob der Zusammenbruch der Frau ein
Unglücksfalldarstellt zeitlich etwas mehr konkretisieren, sonst droht man schnell falsch zu antworten. Zu dem Zeitpunkt, in dem die Frau nämlich zusammengebrochen war stellte der Zusammenbruch sehr wohl ein
Unglücksfalldar (sofern sie nicht sofort im gleichen Augenblick verstorben ist). Erst zu dem Zeitpunkt, in dem die Polizisten informiert werden, lässt sich nicht mehr feststellen, ob ein
Unglücksfalltatsächlich (noch) vorliegt und die Frage muss verneint werden.
Kind als Schaden
20.11.2023, 17:41:29
Ich halte den Sachverhalt ebenfalls für grob missverständlich. Nach dem Sachverhalt ist nämlich sehr wohl lesbar, dass die Frau noch sicher gelebt hat, als die Polizisten angerufen wurden. Nur weil sie !vorher! möglicherweise tot war, heißt dass ja nicht, dass sie auch !zur Tatzeit! möglicherweise tot war. Es müsste lauten: Die Frau war möglicherweise tot, als die Polizisten hätten handeln müssen.
![Simon](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__mpwftaezmgoblr0ksqhyx9i41.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Simon
18.12.2023, 23:48:06
Finde die Antworten richtig, wenn auch zugegeben zunächst etwas irreführend (wodurch aber der Lerneffekt gesteigert wird).
Unglücksfallwird ex post beurteilt. Da ex post die Frau möglicherweise schon tot war, muss - in dubio pro reo - davon ausgegangen werden, dass dies schon in Tatzeitpunkt der Fall war.
Unglücksfalldaher zu Recht (-).
![Lukas_Mengestu](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__x133cq1so0il85q8i03wkixhy.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Lukas_Mengestu
19.12.2023, 15:15:10
Hallo ihr drei, vielen Dank für euer Feedback. Die Aufgabe ist an dieser Stelle in der Tat etwas tricky gestellt. Es liegt hier bewusst eine Sachverhaltsungenauigkeit vor. Es ist offen, ob ein
Unglücksfallvorliegt. Deshalb gilt der Zweifelsgrundsatz und zugunsten der Polizisten ist davon auszugehen, dass die Frau bereits verstorben war, als sie informiert wurden. Wir haben die Frage aber etwas modfiziert, um es ein wenig klarer zu machen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team