Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Unterlassene Hilfeleistung, § 323c StGB
Objektiver Tatbestand: Unglücksfall
Objektiver Tatbestand: Unglücksfall
30. August 2024
10 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Polizistinnen P und T werden um 23.15 Uhr informiert, dass in Berlin Tiergarten eine Frau in ihrem Pkw bewusstlos zusammengebrochen ist. P und T erklären sich für nicht zuständig und werden nicht tätig. Später stellt sich heraus, dass die Frau möglicherweise schon um 23.10 Uhr nicht mehr lebte.
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Einordnung des Falls
In dem Fall geht es um die Definition des „Unglücksfalls“ als objektives Tatbestandsmerkmal der Unterlassenen Hilfeleistung (§ 323c StGB). Ob ein Unglücksfall vorliegt, richtet sich nach einer ex-Post-Betrachtung der Tatgegebenheiten. Für die Beurteilung der Strafbarkeit ist daher nicht relevant, was sich die potenziellen Täter:innen zum Tatzeitpunkt dachten, sondern ob sich auch unter Einbeziehung erst später bekannt gewordener, objektiver Gegebenheiten, ein Unglücksfall vorlag. Ist dies nicht der Fall, scheidet eine Strafbarkeit nach § 323c StGB aus. Dieser Fall zeigt den Sinn und Zweck des § 323s StGB: Es soll sichergestellt werden, dass jemand Hilfe erhält, sodern Hilfe wirklich notwendig ist. Ist dies tatsächlich nicht der Fall, besteht keine Notwendigkeit einer Strafbarkeit. Dass der Täter eventuell irrig annahm, ein Unglücksfall läge vor, spielt also keine Rolle.
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Tatbestand der unterlassenen Hilfeleistung (§ 323c Abs. 1 StGB) normiert eine allgemeine Hilfeleistungspflicht in Form eines echten Unterlassungsdelikts, das jeder (nicht nur Garanten (§ 13 StGB)) begehen kann.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Handelt es sich bei dem Zusammenbruch der Frau um einen „Unglücksfall“, sodass die Polizisten den objektiven Tatbestand der unterlassenen Hilfeleistung verwirklicht haben?
Nein!
3. P und T haben sich wegen Versuchs des § 323c Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
Häufige Fragen
Prüfungsschema
Wie prüfst Du den Straftatbestand der unterlassenen Hilfeleistung nach § 323c Abs. 1 StGB?
- Objektiver Tatbestand
- Unglücksfall (oder gemeine Gefahr oder gemeine Not)
- Unterlassen einer Hilfeleistung, die
- erforderlich,
- dem Täter möglich und
- ihm zumutbar ist
- Subjektiver Tatbestand: Vorsatz
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
benjaminmeister
14.11.2023, 12:27:51
Meiner Meinung nach könnte man die Frage, ob der Zusammenbruch der Frau ein
Unglücksfalldarstellt zeitlich etwas mehr konkretisieren, sonst droht man schnell falsch zu antworten. Zu dem Zeitpunkt, in dem die Frau nämlich zusammengebrochen war stellte der Zusammenbruch sehr wohl ein
Unglücksfalldar (sofern sie nicht sofort im gleichen Augenblick verstorben ist). Erst zu dem Zeitpunkt, in dem die Polizisten informiert werden, lässt sich nicht mehr feststellen, ob ein
Unglücksfalltatsächlich (noch) vorliegt und die Frage muss verneint werden.
Kind als Schaden
20.11.2023, 17:41:29
Ich halte den Sachverhalt ebenfalls für grob missverständlich. Nach dem Sachverhalt ist nämlich sehr wohl lesbar, dass die Frau noch sicher gelebt hat, als die Polizisten angerufen wurden. Nur weil sie !vorher! möglicherweise tot war, heißt dass ja nicht, dass sie auch !zur Tatzeit! möglicherweise tot war. Es müsste lauten: Die Frau war möglicherweise tot, als die Polizisten hätten handeln müssen.

Simon
18.12.2023, 23:48:06
Finde die Antworten richtig, wenn auch zugegeben zunächst etwas irreführend (wodurch aber der Lerneffekt gesteigert wird).
Unglücksfallwird ex post beurteilt. Da ex post die Frau möglicherweise schon tot war, muss -
in dubio pro reo- davon ausgegangen werden, dass dies schon in Tatzeitpunkt der Fall war.
Unglücksfalldaher zu Recht (-).

Lukas_Mengestu
19.12.2023, 15:15:10
Hallo ihr drei, vielen Dank für euer Feedback. Die Aufgabe ist an dieser Stelle in der Tat etwas tricky gestellt. Es liegt hier bewusst eine Sachverhaltsungenauigkeit vor. Es ist offen, ob ein
Unglücksfallvorliegt. Deshalb gilt der Zweifelsgrundsatz und
zugunstender Polizisten ist davon auszugehen, dass die Frau bereits verstorben war, als sie informiert wurden. Wir haben die Frage aber etwas modfiziert, um es ein wenig klarer zu machen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Vincent
16.1.2025, 14:39:35
@[Lukas_Mengestu](136780) wie kann dieser Fall zu einem billigen Ergebnis führen ? Gerade Polizisten sind besonders zur Hilfeleistung verpflichtet. Wie kann es billig sein, im Nachhinein davon auszugehen, die Frau sei schon Tot gewesen, wenn die Polizisten rein aus einem "Mangel an Lust" nicht halfen ?
In dubio pro reoerscheint mir in diesem Fall nicht angebracht.
benjaminmeister
17.1.2025, 13:36:50
@[Vincent](211990) die Gründe aus denen die Polizisten nicht geholfen haben sind für den Fall unerheblich. Die Tatbestandsvoraussetzungen (hier:
Unglücksfall) müssen vorliegen. Hier tun sie das nicht, weil nicht feststeht, dass wirklich ein
Unglücksfallvorgelegen hat (wenn die Frau schon um 23:10 tot war, liegt um 23:15 kein
Unglücksfallmehr vor).
okalinkk
28.2.2025, 20:23:51
im Fischer steht, dass die Rspr überwiegend auf eine objektivierte ex-ante-Sicht abstellt. Ich würde daher hier lieber der Rspr vorliegen
okalinkk
28.2.2025, 20:27:09
im Fischer 323c Rn 9 steht, dass die Rspr überwiegend auf eine objektivierte ex-ante-Sicht abstellt. Ich würde daher hier lieber der Rspr folgen und die ex post sicht (welche das AG Tiergarten hier einst mal in den 90ern vertreten hat, ablehnen)

mtay1
1.3.2025, 14:18:51
Ja, da stimme dir zu. Nur denke ich, dass dadurch, dass die Wahrscheinlichkeit bestand, dass der Tod bereits eingetreten war, eine Pflicht zur Hilfe -
in dubio pro reo- auch nach dem BGH entfallen würde, vgl. BGH NStZ 2021, 236 (237). Darin heißt es unter Rn. 11 " Nach der Rspr. kommt es bei der Beurteilung, ob ein
Unglücksfalloder eine Notlage im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, auf eine objektivierte ex-ante-Sicht an. Der Hilfspflichtige muss einem Verunglückten selbst dann die mögliche Hilfe leisten, wenn sie schließlich vergeblich bleibt und sich die befürchtete Folge aus der Rückschau von Anfang an als unabwendbar erweist; jedoch besteht keine Hilfspflicht mehr, sobald der Tod des Verunglückten eingetreten ist (BGH Urt. v. 4.7.1984 – 3 StR 96/84, BGHSt 32, 367, 381 mwN; Beschl. v. 15.9.2015 – 5 StR 363/15)." Aber ein Hinweis auf die Rspr. des BGH würde ich auch gut finden.
okalinkk
1.3.2025, 15:44:11
@[mtay1](155512) macht Sinn. Da habe ich den letzten Satz wohl überlesen