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Objektiver Tatbestand: Unglücksfall

einfach
schwer
30. August 2024
12 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche
Polizistinnen erklären sich nicht zuständig bei Unglücksfall
Die Polizistinnen P und T werden um 23.15 Uhr informiert, dass in Berlin-Tiergarten eine Frau in ihrem Pkw bewusstlos zusammengebrochen ist. P und T erklären sich für nicht zuständig und werden nicht tätig. Später stellt sich heraus, dass die Frau möglicherweise schon um 23.10 Uhr nicht mehr lebte.

Einordnung

In dem Fall geht es um die Definition des „Unglücksfalls“ als objektives Tatbestandsmerkmal der unterlassenen Hilfeleistung (§ 323c StGB). Ob ein Unglücksfall vorliegt, richtet sich nach einer ex-Post-Betrachtung der Tatgegebenheiten. Für die Beurteilung der Strafbarkeit ist daher nicht relevant, was sich die potenziellen Täter:innen zum Tatzeitpunkt dachten, sondern ob sich auch unter Einbeziehung erst später bekannt gewordener, objektiver Gegebenheiten, ein Unglücksfall vorlag. Ist dies nicht der Fall, scheidet eine Strafbarkeit nach § 323c StGB aus. Dieser Fall zeigt den Sinn und Zweck des § 323s StGB: Es soll sichergestellt werden, dass jemand Hilfe erhält, sondern Hilfe wirklich notwendig ist. Ist dies tatsächlich nicht der Fall, besteht keine Notwendigkeit einer Strafbarkeit. Dass der Täter eventuell irrig annahm, ein Unglücksfall läge vor, spielt also keine Rolle.

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