Objektiver Tatbestand: Unglücksfall
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Polizistinnen P und T werden um 23.15 Uhr informiert, dass in Berlin Tiergarten eine Frau in ihrem Pkw bewusstlos zusammengebrochen ist. P und T erklären sich für nicht zuständig und setzen ihren Streifendienst fort. Später stellt sich heraus, dass die Frau möglicherweise schon um 23.10 Uhr nicht mehr lebte.
Einordnung des Falls
Objektiver Tatbestand: Unglücksfall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Tatbestand der unterlassenen Hilfeleistung (§ 323c Abs. 1 StGB) normiert eine allgemeine Hilfeleistungspflicht in Form eines echten Unterlassungsdelikts, das jeder (nicht nur Garanten (§ 13 StGB)) begehen kann.
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Ja, in der Tat!
2. Der Zusammenbruch der Frau stellt einen „Unglücksfall“ dar.
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Nein!
3. P und T haben sich wegen Versuchs des § 323c Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
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Nein, das ist nicht der Fall!
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benjaminmeister
14.11.2023, 12:27:51
Meiner Meinung nach könnte man die Frage, ob der Zusammenbruch der Frau ein Unglücksfall darstellt zeitlich etwas mehr konkretisieren, sonst droht man schnell falsch zu antworten. Zu dem Zeitpunkt, in dem die Frau nämlich zusammengebrochen war stellte der Zusammenbruch sehr wohl ein Unglücksfall dar (sofern sie nicht sofort im gleichen Augenblick verstorben ist). Erst zu dem Zeitpunkt, in dem die Polizisten informiert werden, lässt sich nicht mehr feststellen, ob ein Unglücksfall tatsächlich (noch) vorliegt und die Frage muss verneint werden.
Kind als Schaden
20.11.2023, 17:41:29
Ich halte den Sachverhalt ebenfalls für grob missverständlich. Nach dem Sachverhalt ist nämlich sehr wohl lesbar, dass die Frau noch sicher gelebt hat, als die Polizisten angerufen wurden. Nur weil sie !vorher! möglicherweise tot war, heißt dass ja nicht, dass sie auch !zur Tatzeit! möglicherweise tot war. Es müsste lauten: Die Frau war möglicherweise tot, als die Polizisten hätten handeln müssen.