Definition: Unbefugt (§ 238 Abs. 1 StGB)
4. Juni 2025
2 Kommentare
4,7 ★ (1.215 mal geöffnet in Jurafuchs)
Wann handelt der Täter „unbefugt“ (§ 238 Abs. 1 StGB)?
Der Täter handelt unbefugt, wenn er gegen den Willen des Opfers handelt und dieses Verhalten auch nicht sozialadäquat ist.
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!