Definition: Unbefugt (§ 238 Abs. 1 StGB)

3. September 2025

2 Kommentare

4,7(1.477 mal geöffnet in Jurafuchs)


Wann handelt der Täter „unbefugt“ (§ 238 Abs. 1 StGB)?

Der Täter handelt unbefugt, wenn er gegen den Willen des Opfers handelt und dieses Verhalten auch nicht sozialadäquat ist.

Es scheiden also solche Verhaltensweisen aus, in denen sich der Täter auf eine amtliche oder sonstige Befugnis berufen kann (z.B. polizeiliche Verfolgung von Straftätern; Tätigkeiten des Gerichtsvollziehers)
Dein digitaler Tutor für Jura
Rechtsgebiet-Wissen testen
Jurafuchs
Teste dein Wissen zu BT 3: Straftaten gegen Freiheit u.a. in 5min
Du hast Dich bereits bei Jurafuchs registriert? Hier einloggen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!

Dein digitaler Tutor für Jura
Rechtsgebiet-Wissen testen