Definition: Unbefugt (§ 238 Abs. 1 StGB)

4. Dezember 2024

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Wann handelt der Täter „unbefugt“ (§ 238 Abs. 1 StGB)?

Der Täter handelt unbefugt, wenn er gegen den Willen des Opfers handelt und dieses Verhalten auch nicht sozialadäquat ist.

Es scheiden also solche Verhaltensweisen aus, in denen sich der Täter auf eine amtliche oder sonstige Befugnis berufen kann (z.B. polizeiliche Verfolgung von Straftätern; Tätigkeiten des Gerichtsvollziehers)
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dogu

Dogu

26.5.2024, 13:14:43

Ist unbefugt nicht einfach ein Synonym für Rechtswidrigkeit?

LELEE

Leo Lee

27.5.2024, 10:21:11

Hallo Dogu, vielen Dank für die sehr gute Frage! In der Tat geht die h.M. davon aus, dass „unbefugt“ auf der Ebene der RWK angesprochen werden muss. Allerdings ist diese Ansicht nicht unbestritten, weshalb es eine andere – im Vordringen sich befindliche – Ansicht gibt, die von einer sog. Doppelfunktion (also auch von einem Einverständnis, solange ein solches vorliegt) ausgeht. Wir haben insofern versucht, beiden Ansichten „gerecht zu werden“. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-StGB 4. Auflage, Gericke § 238 Rn. 42 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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