Definition: Unbefugt (§ 238 Abs. 1 StGB)

4. Juni 2025

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Wann handelt der Täter „unbefugt“ (§ 238 Abs. 1 StGB)?

Der Täter handelt unbefugt, wenn er gegen den Willen des Opfers handelt und dieses Verhalten auch nicht sozialadäquat ist.

Es scheiden also solche Verhaltensweisen aus, in denen sich der Täter auf eine amtliche oder sonstige Befugnis berufen kann (z.B. polizeiliche Verfolgung von Straftätern; Tätigkeiten des Gerichtsvollziehers)
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