Definition: Vorteile der Tat (§ 257 Abs. 1 StGB)
Was versteht man unter den „Vorteilen der Tat“ (§ 257 Abs. 1 StGB)?
Die erlangten Vorteile der Tat können so wie die Vortaten beliebiger Art sein. Bsp.: Geld, Wertgegenstände, Diebesgut, Bestechungslohn, eine rechtswidrige Baugenehmigung
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