Strafrecht
BT 7: Nachtatdelikte u.a.
Strafvereitelung (§ 258 StGB)
Vereiteln der Strafverfolgung, zum Teil (§ 258 Abs. 1 StGB)
Definition: Vereiteln der Strafverfolgung, zum Teil (§ 258 Abs. 1 StGB)
Wann vereitelt der Täter die Strafverfolgung „zum Teil“ (§ 258 Abs. 1 StGB)?
Eine Strafe wird „zum Teil‟ vereitelt, wenn der Täter bewirkt, dass die Strafe in quantitativer Hinsicht milder als den wahren Umständen entsprechend ausfällt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
I-m-possible
29.7.2022, 19:48:19
Gibt es hierzu Fälle?
Lukas_Mengestu
1.8.2022, 11:12:44
Hallo I-m-possible, derzeit gibt es zur Strafvereitelung leider noch keine Fälle. Wir werden den Bereich der Anschlussdelikte aber zeitnah noch weiter ausbauen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team