Strafrecht

BT 7: Nachtatdelikte u.a.

Strafvereitelung (§ 258 StGB)

Vereiteln der Strafverfolgung, zum Teil (§ 258 Abs. 1 StGB)

Definition: Vereiteln der Strafverfolgung, zum Teil (§ 258 Abs. 1 StGB)

19. Juli 2025

2 Kommentare

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Wann vereitelt der Täter die Strafverfolgung „zum Teil“ (§ 258 Abs. 1 StGB)?

Eine Strafe wird „zum Teil“ vereitelt, wenn der Täter bewirkt, dass die Strafe in quantitativer Hinsicht milder als den wahren Umständen entsprechend ausfällt.

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