Strafrecht
BT 7: Nachtatdelikte u.a.
Strafvereitelung (§ 258 StGB)
Vereiteln der Strafverfolgung, zum Teil (§ 258 Abs. 1 StGB)
Definition: Vereiteln der Strafverfolgung, zum Teil (§ 258 Abs. 1 StGB)
19. April 2025
2 Kommentare
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Wann vereitelt der Täter die Strafverfolgung „zum Teil“ (§ 258 Abs. 1 StGB)?
Eine Strafe wird „zum Teil“ vereitelt, wenn der Täter bewirkt, dass die Strafe in quantitativer Hinsicht milder als den wahren Umständen entsprechend ausfällt.
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