Strafrecht

BT 7: Nachtatdelikte u.a.

Strafvereitelung (§ 258 StGB)

Vereiteln der Strafverfolgung, zum Teil (§ 258 Abs. 1 StGB)

Definition: Vereiteln der Strafverfolgung, zum Teil (§ 258 Abs. 1 StGB)

4. Juni 2025

2 Kommentare

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Wann vereitelt der Täter die Strafverfolgung „zum Teil“ (§ 258 Abs. 1 StGB)?

Eine Strafe wird „zum Teil“ vereitelt, wenn der Täter bewirkt, dass die Strafe in quantitativer Hinsicht milder als den wahren Umständen entsprechend ausfällt.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

I-m-possible

I-m-possible

29.7.2022, 19:48:19

Gibt es hierzu Fälle?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

1.8.2022, 11:12:44

Hallo I-m-possible, derzeit gibt es zur

Strafvereitelung

leider noch keine Fälle. Wir werden den Bereich der Anschlussdelikte aber zeitnah noch weiter ausbauen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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