Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)
Befriedetes Besitztum (§ 123 Abs. 1 StGB)
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Definition: Befriedetes Besitztum (§ 123 Abs. 1 StGB)
9. Mai 2026
2 Kommentare
Definiere den Begriff „befriedetes Besitztum“ (§ 123 Abs. 1 StGB):
Befriedetes Besitztum meint einen abgegrenzten, einer Person zugeordneten räumlichen Bereich, der mittels äußerlich erkennbarer Eingrenzung gegen das willkürliche Betreten durch andere gesichert ist.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
cSchmitt
26.1.2026, 12:46:52
Was meint „gesichert“ in diesem Kontext, wenn gerade kein erhöhtes Zugangshindernis erwartet wird, um von einer Befriedung zu sprechen? Ist damit dann lediglich gemeint, dass „gesichert“ ist, dass niemand aus Versehen das Besitztum betritt, weil keine Kenntnis davon hat?
Foxxy
26.1.2026, 12:47:24
ist ein einem Berechtigten zugeordneter, räumlich zusammenhängender Bereich, der durch äußerlich erkennbare
Schutzvorrichtungen gegen unbefugtes Betreten gesichert ist. Gesichert meint eine tatsächliche physische Umgrenzung (z.B. Zaun, Mauer, Hecke, Schranke, Tor, Kette), die den freien Zutritt verhindert oder zumindest erschwert und den Ausschlusswillen erkennen lässt; absolute Unüberwindbarkeit ist nicht nötig. Reine Kennzeichnungen ohne Barriere (Schilder, Markierungen) genügen regelmäßig nicht; es geht also nicht nur darum, versehentliches Betreten auszuschließen. Die Umfriedung sollte den Bereich im Wesentlichen umgeben; übliche Zugänge mit Tor/Tür sind unschädlich.
