Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)
Befriedetes Besitztum (§ 123 Abs. 1 StGB)
Definition: Befriedetes Besitztum (§ 123 Abs. 1 StGB)
Definiere den Begriff „befriedetes Besitztum“ (§ 123 Abs. 1 StGB):
Befriedetes Besitztum meint einen abgegrenzten, einer Person zugeordneten räumlichen Bereich, der mittels äußerlich erkennbarer Eingrenzung gegen das willkürliche Betreten durch andere gesichert ist.
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