Definition: Schutzvorrichtung (§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB)

22. Februar 2025

3 Kommentare

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Was versteht man unter einer „Schutzvorrichtung“ (§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB)?

Unter einer Schutzvorrichtung (Oberbegriff) ist jede von Menschenhand geschaffene Einrichtung zu verstehen, die ihrer Art nach geeignet und dazu bestimmt ist, die Wegnahme einer Sache erheblich zu erschweren

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

FW

FW

1.8.2024, 11:10:52

Wozu eigentlich dieser Zusatz? Also was soll damit deutlich werden? Wer soll denn sonst eine Schutzvorrichtung geschaffen haben?

JES

jess11O

15.8.2024, 15:56:09

Das habe ich mich auch bereits gefragt. Ich schätze, dass dadurch natürlich geschaffene Höhlen, etc. ausgeschlossen werden? Warum das genau notwendig ist, weiß ich leider auch nicht. Zumal natürlich geschaffene Räume selten dazu geeignet sein werden, gegen eine

Wegnahme

besonders zu schützen.

SM2206

SM2206

25.9.2024, 00:34:41

Von Menschenhand geschaffen soll Tiere, die eben nicht von Menschenhand, sondern von der Natur geschaffen werden, und

Wegnahme

erschwerungen, die aus der Art der Sache resultieren, ausschließen. Dass eine Sache besonders schwer und sperrig ist, erschwert die

Wegnahme

zwar erheblich, soll aber eben keine Schutzvorrichtung sein. LG


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