Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)
Schutzvorrichtung (§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
Definition: Schutzvorrichtung (§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
4. Juni 2025
3 Kommentare
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Was versteht man unter einer „Schutzvorrichtung“ (§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB)?
Unter einer Schutzvorrichtung (Oberbegriff) ist jede von Menschenhand geschaffene Einrichtung zu verstehen, die ihrer Art nach geeignet und dazu bestimmt ist, die Wegnahme einer Sache erheblich zu erschweren
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