Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)
Schutzvorrichtung (§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
Definition: Schutzvorrichtung (§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
17. August 2025
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