Definition: Schutzvorrichtung (§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB)

4. Juni 2025

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Was versteht man unter einer „Schutzvorrichtung“ (§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB)?

Unter einer Schutzvorrichtung (Oberbegriff) ist jede von Menschenhand geschaffene Einrichtung zu verstehen, die ihrer Art nach geeignet und dazu bestimmt ist, die Wegnahme einer Sache erheblich zu erschweren

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