Definition: Rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG)

2. April 2025

3 Kommentare

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Was beinhaltet der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG)?

Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) beinhaltet, dass der Betroffene vor Erlass einer Gerichtsentscheidung grundsätzlich die Möglichkeit erhält, sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zur Sache zu äußern.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

FL

Flohm

21.6.2024, 12:15:00

Ich weiß, dass das Kapitel "Grundrechte" noch nicht fertig ist. Gerade die Justiz-GR sind aber leider viel zu kurz. Schön wäre ein Fall zum Urteil des BVerfG vom 31.10.2023 (ne bis in indem / Wiederaufnahmeverfahren). Das fehlt leider auch bei der

examensrelevant

en Rspr. Auch wäre es schön, wenn darauf eingegangen wird, dass Art.103 Abs.3 GG ist abwägungsfest ist.

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

10.10.2024, 18:06:32

Hallo Flohm, vielen Dank für Deinen Vorschlag! Wir haben ihn notiert und werden in einer der nächsten Redaktionssitzungen prüfen, inwiefern wir hierzu unsere Lerninhalte entsprechend anpassen bzw. noch weitere Aufgaben mit aufnehmen können. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team

erikxxx

erikxxx

16.1.2025, 14:24:52

Hallo @[Linne_Karlotta_](243622), Wenn ich ein paar Examenskandidaten richtig verstanden habe, ist diese Entscheidung (BVerfG v. 31.10.2023) gerade Grundlage einer Examensklausur gewesen. Dementsprechend wäre es von großer Relevanz dies in Jurafuchs auch zu behandeln. Oder gibt es dazu schon einen rechtsprechungsfall?


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