Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG)

21. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K macht vor Gericht Mängelgewährleistung geltend. Als K in der mündlichen Verhandlung das Wort ergreifen will, sagt die zuständige Richterin, „Sie haben hier gar nichts zu sagen.“ und verweigert K die Möglichkeit, sich zur Sache zu äußern, bevor sie das Urteil verkündet.

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Einordnung des Falls

Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Hat K ein Recht, sich vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zur Sache zu äußern?

Ja, in der Tat!

Art. 103 Abs. 1 GG bestimmt: „Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. Rechtliches Gehör bedeutet, dass der Betroffene vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung grundsätzlich die Möglichkeit erhält, sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zur Sache zu äußern. K hat einen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und damit das Recht, sich zur Sache zu äußern. Dies ist durch die Weigerung der Richterin verletzt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips und des Schutzes der Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG): Der Einzelne soll in vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen und als Subjekt Einfluss auf das Ergebnis des Gerichtsverfahrens nehmen können.
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2. Kann eine Verletzung der Anspruchs auf rechtliches Gehör mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden?

Ja!

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein verfassungsbeschwerdefähiges grundrechtsgleiches Recht und ein sog. Justizgrundrecht. Mit der Verfassungsbeschwerde können gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG Verletzungen der Grundrechte oder der dort ausdrücklich genannten grundrechtsgleichen Rechte gerügt werden. Art. 103 GG - und damit der darin normierte Anspruch auf rechtliches Gehör - ist in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG ausdrücklich aufgeführt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird im einfachen Prozessrecht mithilfe der sog. Anhörungsrüge abgesichert (§§ 152a VwGO, 321a ZPO, 356a StPO). Es handelt sich um einen eigenständigen Rechtsbehelf, der Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör abhelfen soll, bevor Verfassungsbeschwerde erhoben wird.
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