Öffentliches Recht
Grundrechte
Justizgrundrechte (Art. 101 Abs. 1 S. 2, Art. 103 GG)
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG)
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG)
26. August 2025
2 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K macht vor Gericht Mängelgewährleistung geltend. Als K in der mündlichen Verhandlung das Wort ergreifen will, sagt die zuständige Richterin, „Sie haben hier gar nichts zu sagen.“ und verweigert K die Möglichkeit, sich zur Sache zu äußern, bevor sie das Urteil verkündet.
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