Öffentliches Recht
Grundrechte
Justizgrundrechte (Art. 101 Abs. 1 S. 2, Art. 103 GG)
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG)
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K macht vor Gericht Mängelgewährleistung geltend. Als K in der mündlichen Verhandlung das Wort ergreifen will, sagt die zuständige Richterin, „Sie haben hier gar nichts zu sagen.“ und verweigert K die Möglichkeit, sich zur Sache zu äußern, bevor sie das Urteil verkündet.
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Einordnung des Falls
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Hat K ein Recht, sich vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zur Sache zu äußern?
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Kann eine Verletzung der Anspruchs auf rechtliches Gehör mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden?
Ja!
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