Zivilrecht

Deliktsrecht

§ 823 Abs. 1 BGB

Absolute Rechte (§ 823 Abs. 1 BGB)

Definition: Absolute Rechte (§ 823 Abs. 1 BGB)

16. April 2025

19 Kommentare

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Definiere den Begriff „absolute“ Rechtsgüter und Rechte (§ 823 Abs. 1 BGB):

Absolute Rechtsgüter und Rechte sind solche, die gegenüber jedermann gelten, also nicht nur relativ zwischen den Parteien (lat. inter partes). Geschützt werden das Leben, der Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder das Eigentum eines anderen sowie sonstige absolute Rechte (insbesondere auch sog. Rahmenrechte). Nicht geschützt sind das bloße Vermögen oder Gewinnchancen.

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