Schema: § 823 Abs. 1 BGB

3. Juni 2025

4 Kommentare

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Wie prüft man die deliktische Verschuldenshaftung nach § 823 Abs. 1 BGB?

  1. Rechts(guts)verletzung

    Zu den geschützten Rechten bzw. Rechtsgütern gehören Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum und sonstige absolute Rechte.

  2. Verletzungshandlung

    Eine Verletzungshandlung kann jedes Tun oder (pflichtwidrige) Unterlassen sein, das durch beherrschbares menschliches Verhalten gesteuert werden kann.

  3. Haftungsbegründende Kausalität (Äquivalenztheorie, Adäquanztheorie, Schutzzweck der Norm)

    Die Kausalität zwischen Rechtsgutsverletzung und Verletzungshandlung ergibt sich im Grundsatz nach der Äquivalenztheorie. Kausal ist danach jede Bedingung, ohne die der Erfolg in seiner konkreten Gestalt nicht eingetreten wäre. Diese weite Zurechnung wird indes durch zwei wertende Kriterien eingeschränkt: (1) Adäquanz (=völlig ungewöhnliche Kausalverläufe bleiben unberücksichtigt), (2) Schutzzweck (=nur Verletzungen, die vom Schutzbereich der (ungeschriebenen) Verhaltensgebote umfasst sind, sind zurechenbar) Kommt Dir das nicht bekannt vor? Auch im Strafrecht wird nach der herrschenden Lehre die weite Kausalität auf Ebene der objektiven Zurechnung durch wertende Elemente beschränkt. Die Rechtsprechung löst es dort über den Vorsatz.

  4. Rechtswidrigkeit

    Nach h.M. indiziert der Verletzungserfolg bereits die Rechtswidrigkeit (Lehre vom Erfolgsunrecht) und entfällt nur beim Eingreifen von Rechtfertigungsgründen. Eine Ausnahme wird hier bei Verletzung von offenen Tatbeständen (Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) vorgenommen, bei denen die Rechtswidrigkeit gesondert festgestellt werden muss.

  5. Verschulden

  6. Rechtsfolge: Schadensersatz

    Die Ermittlung des Schadens erfolgt wie auch bei vertraglichen Schadensersatzansprüchen nach den §§ 249ff. BGB. Der Schaden muss in einem kausalen Zusammenhang zur Verletzungshandlung stehen (haftungsausfüllende Kausalität). Sofern ein Mitverschulden des Anspruchstellers (§ 254 BGB) vorliegt, ist dieses ebenfalls zu berücksichtigen.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

_Andor_

_Andor_

13.6.2024, 12:44:25

Der erste Prüfungspunkt sollte besser heißen "Rechts- oder Rechtsgutsverletzung". Das Eigentum ist kein Rechtsgut, sondern ein Recht.

FalkTG

FalkTG

23.12.2024, 12:00:34

Zustimmung

Kind als Schaden

Kind als Schaden

20.4.2025, 17:16:07

Was ist der Sinn dieser Forderung? In den geläufigen Kommentaren wird ohne mit der Wimper zu zucken Eigentum unter "Rechtsgüter" aufgelistet. Außer jungen Semestern im Studium das Leben noch schwerer zu machen, sehe ich keinen Sinn in einer derart "feinen" Unterscheidung.

prefi

prefi

27.5.2025, 17:43:48

Vielen Dank für die Möglichkeit, nun auch Schemata mittels KI abfragen zu lassen. Es wäre toll, wenn diese Funktion nach und nach auf die anderen Kapitel ausgeweitet wird! Eine kurze Anmerkung: Ich habe in meiner Lösung erst die Rechtswidrigkeit und dann das Ver

schuld

en geprüft, daraufhin wurde mir die Lösung als falsch markiert. Bei nicht relevanten Abweichungen in der Prüfungsreihenfolge sollte die Lösung trotzdem als korrekt markiert werden.


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