Schema: § 823 Abs. 1 BGB
3. Juni 2025
4 Kommentare
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Wie prüft man die deliktische Verschuldenshaftung nach § 823 Abs. 1 BGB?
Rechts(guts)verletzung
Zu den geschützten Rechten bzw. Rechtsgütern gehören Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum und sonstige absolute Rechte.
Verletzungshandlung
Eine Verletzungshandlung kann jedes Tun oder (pflichtwidrige) Unterlassen sein, das durch beherrschbares menschliches Verhalten gesteuert werden kann.
Haftungsbegründende Kausalität (Äquivalenztheorie, Adäquanztheorie, Schutzzweck der Norm)
Die Kausalität zwischen Rechtsgutsverletzung und Verletzungshandlung ergibt sich im Grundsatz nach der Äquivalenztheorie. Kausal ist danach jede Bedingung, ohne die der Erfolg in seiner konkreten Gestalt nicht eingetreten wäre. Diese weite Zurechnung wird indes durch zwei wertende Kriterien eingeschränkt: (1) Adäquanz (=völlig ungewöhnliche Kausalverläufe bleiben unberücksichtigt), (2) Schutzzweck (=nur Verletzungen, die vom Schutzbereich der (ungeschriebenen) Verhaltensgebote umfasst sind, sind zurechenbar)
Kommt Dir das nicht bekannt vor? Auch im Strafrecht wird nach der herrschenden Lehre die weite Kausalität auf Ebene der objektiven Zurechnung durch wertende Elemente beschränkt. Die Rechtsprechung löst es dort über den Vorsatz. Rechtswidrigkeit
Nach h.M. indiziert der Verletzungserfolg bereits die Rechtswidrigkeit (Lehre vom Erfolgsunrecht) und entfällt nur beim Eingreifen von Rechtfertigungsgründen. Eine Ausnahme wird hier bei Verletzung von offenen Tatbeständen (Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) vorgenommen, bei denen die Rechtswidrigkeit gesondert festgestellt werden muss.
Verschulden
Rechtsfolge: Schadensersatz
Die Ermittlung des Schadens erfolgt wie auch bei vertraglichen Schadensersatzansprüchen nach den §§ 249ff. BGB. Der Schaden muss in einem kausalen Zusammenhang zur Verletzungshandlung stehen (haftungsausfüllende Kausalität). Sofern ein Mitverschulden des Anspruchstellers (§ 254 BGB) vorliegt, ist dieses ebenfalls zu berücksichtigen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
_Andor_
13.6.2024, 12:44:25
Der erste Prüfungspunkt sollte besser heißen "Rechts- oder Rechtsgutsverletzung". Das Eigentum ist kein Rechtsgut, sondern ein Recht.

FalkTG
23.12.2024, 12:00:34
Zustimmung
Kind als Schaden
20.4.2025, 17:16:07
Was ist der Sinn dieser Forderung? In den geläufigen Kommentaren wird ohne mit der Wimper zu zucken Eigentum unter "Rechtsgüter" aufgelistet. Außer jungen Semestern im Studium das Leben noch schwerer zu machen, sehe ich keinen Sinn in einer derart "feinen" Unterscheidung.

prefi
27.5.2025, 17:43:48
Vielen Dank für die Möglichkeit, nun auch Schemata mittels KI abfragen zu lassen. Es wäre toll, wenn diese Funktion nach und nach auf die anderen Kapitel ausgeweitet wird! Eine kurze Anmerkung: Ich habe in meiner Lösung erst die Rechtswidrigkeit und dann das Ver
schulden geprüft, daraufhin wurde mir die Lösung als falsch markiert. Bei nicht relevanten Abweichungen in der Prüfungsreihenfolge sollte die Lösung trotzdem als korrekt markiert werden.