Schema: § 823 Abs. 1 BGB

11. Dezember 2025

12 Kommentare

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Wie prüft man die deliktische Verschuldenshaftung nach § 823 Abs. 1 BGB?

  1. Rechts(guts)verletzung

    Zu den geschützten Rechten bzw. Rechtsgütern gehören Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum und sonstige absolute Rechte.

  2. Verletzungshandlung

    Eine Verletzungshandlung kann jedes Tun oder (pflichtwidrige) Unterlassen sein, das durch beherrschbares menschliches Verhalten gesteuert werden kann.

  3. Haftungsbegründende Kausalität (Äquivalenztheorie, Adäquanztheorie, Schutzzweck der Norm)

    Die Kausalität zwischen Rechtsgutsverletzung und Verletzungshandlung ergibt sich im Grundsatz nach der Äquivalenztheorie. Kausal ist danach jede Bedingung, ohne die der Erfolg in seiner konkreten Gestalt nicht eingetreten wäre. Diese weite Zurechnung wird indes durch zwei wertende Kriterien eingeschränkt: (1) Adäquanz (=völlig ungewöhnliche Kausalverläufe bleiben unberücksichtigt), (2) Schutzzweck (=nur Verletzungen, die vom Schutzbereich der (ungeschriebenen) Verhaltensgebote umfasst sind, sind zurechenbar) Kommt Dir das nicht bekannt vor? Auch im Strafrecht wird nach der herrschenden Lehre die weite Kausalität auf Ebene der objektiven Zurechnung durch wertende Elemente beschränkt. Die Rechtsprechung löst es dort über den Vorsatz.

  4. Rechtswidrigkeit

    Nach h.M. indiziert der Verletzungserfolg bereits die Rechtswidrigkeit (Lehre vom Erfolgsunrecht) und entfällt nur beim Eingreifen von Rechtfertigungsgründen. Eine Ausnahme wird hier bei Verletzung von offenen Tatbeständen (Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) vorgenommen, bei denen die Rechtswidrigkeit gesondert festgestellt werden muss.

  5. Verschulden

  6. Rechtsfolge: Schadensersatz

    Die Ermittlung des Schadens erfolgt wie auch bei vertraglichen Schadensersatzansprüchen nach den §§ 249ff. BGB. Der Schaden muss in einem kausalen Zusammenhang zur Rechts(guts)verletzung stehen (haftungsausfüllende Kausalität). Sofern ein Mitverschulden des Anspruchstellers (§ 254 BGB) vorliegt, ist dieses ebenfalls zu berücksichtigen.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

_Andor_

_Andor_

13.6.2024, 12:44:25

Der erste Prüfungspunkt sollte besser heißen "Rechts- oder Rechtsgutsverletzung". Das Eigentum ist kein Rechtsgut, sondern ein Recht.

FalkTG

FalkTG

23.12.2024, 12:00:34

Zustimmung

Kind als Schaden

Kind als Schaden

20.4.2025, 17:16:07

Was ist der Sinn dieser Forderung? In den geläufigen Kommentaren wird ohne mit der Wimper zu zucken Eigentum unter "Rechtsgüter" aufgelistet. Außer jungen Semestern im Studium das Leben noch schwerer zu machen, sehe ich keinen Sinn in einer derart "feinen" Unterscheidung.

§ 962 BGB

§ 962 BGB

3.6.2025, 14:43:20

Genauer gesagt heißt es Rechtsgutverlertzung und nicht Rechtsgutsverlertzung

Kind als Schaden

Kind als Schaden

3.6.2025, 16:00:52

@[§ 962 BGB](213709) Auch das ist falsch. Beide Begriffe werden synonym verwendet, beides ist richtig. Wer daran zweifelt, möge Juris öffnen und innerhalb weniger Sekunden feststellen, dass er/sie sich irrt.

Kind als Schaden

Kind als Schaden

3.6.2025, 16:13:58

Generell mal ein paar Worte an alle, die hier kommentiert haben: Die Juirsterei ist oft genug eine sehr detailverliebte, feinsinnige Angelegenheit. Es hat daher aus meiner Sicht keinerlei Sinn, sich über die Verwendung solcher Begriffe zu streiten oder andere Juristen (vermeintlich) belehren zu wollen, wenn UNSTRITTIG in Literatur und Rechtssprechung beide Begrifflichkeiten verwendet werden. Die Liste solcher sinnloser Streitpunkte ist nämlich erfahrungsgemäß endlos: Jeder kennt im Strafrecht die Diskussion zum Ergebnissatz... Hat sich der Täter nun Strafbar oder

schuld

ig gemacht? Ich habe Korrekturen gesehen in denen "strafbar gemacht" angestrichen wurde. Umgekehrt aber auch etliche Musterlösungen in denen diese Formulierung auftaucht. Das Ergebnis, was all diesen Diskussionen entspringt, ist, man ahnt es -> noch mehr Willkür in der Bewertung juristischer Arbeiten.

SM2206

SM2206

20.10.2025, 15:06:31

Naja, Eigentum kann schon als Rechtsgut bezeichnet werden, so wird es ja auch im Strafrecht etwa im Kontext der Eigentumsdelikte gemacht. Präziser wäre es aber gleichwohl, im Zivilrecht von einem Recht, nicht von einem Rechtsgut zu sprechen. Das v.a. auch deshalb, weil man daraus das zentrale Argument dafür zieht, dass §

823 I

mit sonstigen Rechten nur

absolute Rechte

meint. Wenn nämlich das einzige Recht, das in der Aufzählung neben Leben, Körper, Gesundheit und Freiheit auftaucht, ein absolutes ist, und die Norm von sonstigen Rechten spricht, dann liegt der Schluss mehr als nahe, dass eben nur

absolute Rechte

gemeint sind. Wichtig ist aber mE v.a., dass Leben, Körper, Gesundheit und Freiheit keine Rechte sind, was hier in den Aufgaben z.T. suggeriert wird. Das sind ganz eindeutig Rechtsgüter, bei denen die Unterscheidung relativ/absolut im Übrigen keinerlei Sinn ergibt, weil sie der Person anhaften und nicht im Verhältnis zu einem anderen wirken, sondern immer aus sich heraus. Was das Strafrecht angeht, finde ich diese Differenzierungen auch reichlich pingelig, nicht von "

schuld

ig wegen", sondern "

schuld

ig des" bzw. nicht von "strafbar des", sondern von "strafbar wegen" zu sprechen, ist aber mE nicht zuviel verlangt, v.a. weil das einem durchschnittlichen Studenten (zumindest war es bei mir so) von Anfang des Studiums an eingeprügelt wird. Für Leute, die das noch nicht so durchdrungen haben: "Strafbar wegen XY" ist als Obersatz streng genommen nur richtig, wenn man besagtes Delikt nicht im Konkurrenzwege zurücktreten lässt. Deshalb wird öfter mal vorgeschlagen, immer von "

schuld

ig des" zu sprechen und die Formulierung "strafbar wegen" dann erst am Ende nach den

Konkurrenzen

zu verwenden. Alternativ kann man natürlich auch "strafbar wegen" verwenden, dann am Ende der Prüfung im Falle des Zurücktretens sagen, der Täter sei eben nicht strafbar wegen XY, sondern nur

schuld

ig des XY. Wer so etwas anstreicht, hat aber auch meiner

Meinung

nach in einem Lehrberuf nichts zu suchen.

prefi

prefi

27.5.2025, 17:43:48

Vielen Dank für die Möglichkeit, nun auch Schemata mittels KI abfragen zu lassen. Es wäre toll, wenn diese Funktion nach und nach auf die anderen Kapitel ausgeweitet wird! Eine kurze Anmerkung: Ich habe in meiner Lösung erst die Rechtswidrigkeit und dann das Ver

schuld

en geprüft, daraufhin wurde mir die Lösung als falsch markiert. Bei nicht relevanten Abweichungen in der Prüfungsreihenfolge sollte die Lösung trotzdem als korrekt markiert werden.

Juraddicted

Juraddicted

17.6.2025, 15:32:25

hier steht „Die Ermittlung des Schadens erfolgt wie auch bei vertraglichen Schadensersatzansprüchen nach den §§ 249ff. BGB. Der Schaden muss in einem kausalen Zusammenhang zur

Verletzungshandlung

stehen (

haftungsausfüllende Kausalität

). Sofern ein Mitver

schuld

en des Anspruchstellers (§ 254 BGB) vorliegt, ist dieses ebenfalls zu berücksichtigen.“ ich habe gerade in meiner EXAMENSKLAUSUR geschrieben, dass die

haftungsausfüllende Kausalität

sich auf die

Verletzungshandlung

bezieht. jetzt habe ich gehört, dass das falsch sei?? kann mir bitte jemand schnell antworten, meine Nerven liegen blank und es sind noch einige Klausuren vor mir. Danke!

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

17.6.2025, 20:14:45

Hey @[Juraddicted](96780), ich verstehe total, wie du dich fühlst – in der Examensphase hängt an jeder Formulierung gefühlt das ganze Leben. Ich kann dich aber beruhigen: Es stimmt zwar, dass unsere Erklärung an der von dir genannten Stelle einen Formulierungsfehler enthält. Juristisch präzise wäre die Formulierung gewesen, dass der Schaden in einem adäquat-kausalen Zusammenhang zur Rechtsgutsverletzung stehen muss – nicht zur

Handlung

als solcher. Siehe dazu auch unsere Definition: https://applink.jurafuchs.de/375S0DwghUb ABER: Das heißt nicht, dass das jetzt ein grober inhaltlicher Fehler war. Wenn du in der Klausur erkennbar gemacht hast, dass du den Schaden kausal mit dem Geschehen in Verbindung gebracht hast, und dein Gedankengang grundsätzlich stimmte, dann ist das bestenfalls unpräzise. Wenn Du zuvor die

haftungsbegründende Kausalität

– also den Zusammenhang zwischen

Verletzungshandlung

und Rechtsgutsverletzung – sauber geprüft hast, führt es zu keinem „falschen“ Ergebnis, wenn Du danach die Kausalität zwischen

Handlung

und Schaden geprüft hast. Denn hast in der „Kausalitätskette“ (

Handlung

-> Verletzung -> Schaden) lediglich einen Schritt übersprungen und die Korrektor*innen dürften diese fehlende Präzision milde betrachten. In der Bewertung zählt der Gesamteindruck, also wie sauber du den Anspruch aufgebaut, geprüft und verargumentiert hast. Eine einzelne Ungenauigkeit reißt Dich nicht hinab. Also: Tief durchatmen! Versuche, an vergangene Klausuren einen Haken zu machen und konzentriere dich auf das, was kommt. Ich bin mir sicher, Du wirst die Herausforderung meistern! Viel Erfolg weiterhin! Wendelin, für das Jurafuchs-Team

LO

Loretta

18.10.2025, 18:50:27

Danke für diese wichtige Aufklärung

LO

Lola12

23.7.2025, 15:15:35

Was ist mit der haftungsausfüllenden Kausalität? Warum ist sie nicht im Schema angeführt ?


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