Strafrecht
BT 3: Straftaten gegen Freiheit u.a.
Erpresserischer Menschenraub, § 239a StGB
Entführen (§ 239a Abs. 1, 239b Abs. 1 StGB)
Definition: Entführen (§ 239a Abs. 1, 239b Abs. 1 StGB)
Definiere den Begriff „entführen“ (§ 239a Abs. 1, 239b Abs. 1 StGB):
Entführen bedeutet das Verbringen eines anderen Menschen an einen Ort, an dem er dem uneingeschränkten Einfluss des Täters ausgesetzt ist. Neben einem Ortswechsel ist somit die Begründung physischer Herrschaftsgewalt des Täters über das Opfer erforderlich.
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