Definition: Sich bemächtigen (§ 239a Abs. 1, 239b Abs. 1 StGB)


Was versteht man unter „sich bemächtigen“ (§§ 239a Abs. 1, 239b Abs. 1 StGB)?

Gemeint ist die Erlangung der Verfügungsgewalt über den Körper eines anderen, der dadurch an einer freien Bestimmung über sich selbst gehindert wird.

Bei der Begründung der physischen Herrschaft über das Opfer muss nicht unbedingt § 239 I StGB erfüllt sein.
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