Definition: Vollmacht (§ 166 Abs. 2 S. 1 BGB)

22. November 2024

4,8(18.181 mal geöffnet in Jurafuchs)


Definiere den Begriff „Vollmacht“ (§ 166 Abs. 2 S. 1 BGB):

Unter einer Vollmacht versteht man die rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht (Legaldefinition in § 166 Abs. 2 S. 1 BGB).

Die Vollmachtserteilung (Bevollmächtigung) ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie kann sowohl gegenüber dem Vertreter (Innenvollmacht), als auch gegenüber dem Geschäftspartner (Außenvollmacht) erklärt werden, gegenüber dem die Vertretung stattfinden soll (§ 167 Abs. 1 BGB). Sie bedarf (grundsätzlich) nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sie sich bezieht (§ 167 Abs. 2 BGB).
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen