Definition: Vollmacht (§ 166 Abs. 2 S. 1 BGB)

25. Januar 2025

6 Kommentare

4,8(19.832 mal geöffnet in Jurafuchs)


Definiere den Begriff „Vollmacht“ (§ 166 Abs. 2 S. 1 BGB):

Unter einer Vollmacht versteht man die rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht (Legaldefinition in § 166 Abs. 2 S. 1 BGB).

Die Vollmachtserteilung (Bevollmächtigung) ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie kann sowohl gegenüber dem Vertreter (Innenvollmacht), als auch gegenüber dem Geschäftspartner (Außenvollmacht) erklärt werden, gegenüber dem die Vertretung stattfinden soll (§ 167 Abs. 1 BGB). Sie bedarf (grundsätzlich) nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sie sich bezieht (§ 167 Abs. 2 BGB).
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

LAW

Law_yal_life

18.9.2023, 11:31:09

Wann wenden wir die 166

BGB analog

an? Ist das bei Willensmängel? Wie genau ging der Fall nochmal? IST DAS DER FALL MIT DER ANFECHTUNG? Oder ist das was anderes?

Maria

Maria

4.1.2024, 09:45:30

Könnte mir vielleicht jemand die Unterschiede von den Begriffen Vertretungsmacht, Vollmacht und Stellvertretung erklären?

Bubbles

Bubbles

4.1.2024, 17:55:46

Stellvertretung meint das rechtsgeschäftliche Handeln des Vertreters für einen anderen (den Vertretenen). Eine Stellvertretung prüfst du beispielsweise, wenn eine Person Vertragspartei werden „soll“, aber selber weder Angebot noch Annahme erklärt hat. Dann ist zu prüfen, ob dieser Person die Willenserklärung eines anderen zuzurechnen ist, die dann für und gegen sie wirkt. Infolge einer wirksame Stellvertretung wird dann nämlich nicht der Vertreter sondern der Vertretene Vertragspartei. Vertretungsmacht meint die Berechtigung des Vertreters, für den Vertretenen Handeln zu können. Dabei kommt es drauf an, ob der Vertreter im Außenverhältnis (dh gegenüber anderen als dem Vertreter) für den Vertretenen rechtswirksam handeln kann. (Die Vertretungsmacht ist ein Prüfungspunkt innerhalb der Stellvertretungsprüfung) Die Vollmacht ist eine rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht und damit eine mögliche Grundlage für die Vertretungsmacht des Vertreters. Die Vertretungsmacht kann sich jedoch auch aus dem Gesetz (zB bei den Eltern) oder aus der Organstellung des Vertreters (zB beim GmbH-Geschäftsführer; hier kann man auch sagen aus dem Gesetz) ergeben. (Ob eine Vollmacht vorliegt erörterst du daher innerhalb der Prüfung, ob Vertretungsmacht besteht. Denn auf der Vollmacht kann die Vertretungsmacht des Vertreters beruhen)

JCF

JCF

11.6.2024, 02:37:38

Sehr schön erklärt, @[Bubbles](216309)!

Rechtsanwalt B. Trüger

Rechtsanwalt B. Trüger

4.4.2024, 12:06:42

Beim ersten Versuch wurde mir „rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht“ als falsch angezeigt, während beim zweiten Versuch „die rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht“ richtig war. Die KI scheint noch ihre Probleme zu haben

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

8.4.2024, 19:01:38

Hallo Rechtsanwalt B. Trüger, vielen Dank für das Feedback. Wir arbeiten laufend daran, die Ergebnisse der Eingabe zu verbessern. Sollte das Ergebnis einmal nicht überzeugen, wäre es klasse, wenn Du dies jeweils über die Abstimmfunktion ("trifft die Auswertung zu"?) zum Ausdruck bringst, damit wir dies entsprechend berücksichtigen können. Herzlichen Dank und beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen