Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Grundbegriffe der Rechtsgeschäftslehre
Vollmacht (§ 166 Abs. 2 S. 1 BGB)
Definition: Vollmacht (§ 166 Abs. 2 S. 1 BGB)
Definiere den Begriff „Vollmacht“ (§ 166 Abs. 2 S. 1 BGB):
Unter einer Vollmacht versteht man die rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht (Legaldefinition in § 166 Abs. 2 S. 1 BGB).
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