Definition: Rechte (§ 453 BGB)

13. Februar 2025

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Definiere den Begriff „Rechte“ (§ 453 BGB)?

Rechte sind alle übertragbaren subjektiven Rechte, d.h. Befugnisse des Berechtigten, die sich unmittelbar aus der geltenden Rechtsordnung ergeben.

Dazu zählen Ansprüche iSd § 194 BGB, also auch Forderungen, beschränkte dingliche Rechte (Hypothek, Grundschuld, Pfandrecht, Erbbaurecht), gewerbliche Schutzrechte wie Patente, Anteile an Gesellschaften und Gemeinschaften sowie Anwartschaften, Lizenzen und Nutzungsrechte.
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