Definition: Rechte (§ 453 BGB)
Definiere den Begriff „Rechte“ (§ 453 BGB)?
Rechte sind alle übertragbaren subjektiven Rechte, d.h. Befugnisse des Berechtigten, die sich unmittelbar aus der geltenden Rechtsordnung ergeben.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Claim1
2.7.2024, 20:57:22
Mir ist nicht ganz klar, wieso zur Definition von „Rechte“ zwingend gehört, dass sie übertragbar sind. Persönlichkeitsrechte sind beispielsweise nicht übertragbar. 
Gerrit
3.7.2024, 00:37:40
Hier ist eine schmalere Definition von Rechten i.S.d. §453 BGB anzuwenden. Diese müssen zwingend übertragbar sein ansonsten könnte man diese nicht kaufen oder verkaufen.