Definition: Rechte (§ 453 BGB)

22. November 2024

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Definiere den Begriff „Rechte“ (§ 453 BGB)?

Rechte sind alle übertragbaren subjektiven Rechte, d.h. Befugnisse des Berechtigten, die sich unmittelbar aus der geltenden Rechtsordnung ergeben.

Dazu zählen Ansprüche iSd § 194 BGB, also auch Forderungen, beschränkte dingliche Rechte (Hypothek, Grundschuld, Pfandrecht, Erbbaurecht), gewerbliche Schutzrechte wie Patente, Anteile an Gesellschaften und Gemeinschaften sowie Anwartschaften, Lizenzen und Nutzungsrechte.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

CLA

Claim1

2.7.2024, 20:57:22

Mir ist nicht ganz klar, wieso zur Definition von „Rechte“ zwingend gehört, dass sie übertragbar sind. Persönlichkeitsrechte sind beispielsweise nicht übertragbar. 

Gerrit

Gerrit

3.7.2024, 00:37:40

Hier ist eine schmalere Definition von Rechten i.S.d. §453 BGB anzuwenden. Diese müssen zwingend übertragbar sein ansonsten könnte man diese nicht kaufen oder verkaufen.


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