Definition: Rechte (§ 453 BGB)
2. September 2025
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Definiere den Begriff „Rechte“ i.S.v. § 453 BGB!
Rechte sind alle übertragbaren subjektiven Rechte, d.h. Befugnisse des Berechtigten, die sich unmittelbar aus der geltenden Rechtsordnung ergeben.
Dazu zählen Ansprüche iSd § 194 BGB, also auch Forderungen, beschränkte dingliche Rechte (Hypothek, Grundschuld, Pfandrecht, Erbbaurecht), gewerbliche Schutzrechte wie Patente, Anteile an Gesellschaften und Gemeinschaften sowie Anwartschaften, Lizenzen und Nutzungsrechte.
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