Grundlagen zum Rechtskauf (§ 453 Abs. 1 S. 1 BGB)

15. April 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Neben dem Sachkauf (§ 433 BGB), ist vom Kaufrecht auch der Kauf von Rechten (§ 453 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) und sonstigen Gegenständen (§ 453 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB) umfasst. Wenn Du einen Überblick über die Regelungen hast, ist das schon die halbe Miete. Im Zweifel hilft Dir der Kommentar weiter! Welche Aussagen zum Rechtskauf treffen zu?

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Einordnung des Falls

Grundlagen zum Rechtskauf (§ 453 Abs. 1 S. 1 BGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Rechtskauf ist ein Kaufvertrag über unkörperliche Gegenstände wie Forderungen oder Immaterialgüterrechte.

Ja!

§ 453 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB erlaubt ausdrücklich den Kauf von Rechten. Erfasst sind dingliche Rechte sowie schuldrechtliche Positionen. Darunter fallen z. B.: • Forderungen • Anwartschaften • Erbteile (§ 2033 BGB) • Lizenzrechte • Gesellschaftsanteile (z. B. GmbH-Anteile). Erfasst sind dingliche Rechte sowie schuldrechtliche Positionen.
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2. § 453 Abs. 1 BGB enthält spezielle Vorschriften zur Gewährleistung, die man vorrangig zu den §§ 434ff. BGB anwenden muss.

Nein, das ist nicht der Fall!

Gemäß § 453 Abs. 1 S. 1 BGB finden die Vorschriften über den Kauf von Sachen (§§ 434ff. BGB) auf den Kauf von Rechten (und sonstigen Gegenständen) entsprechende Anwendung. Das bedeutet: Leistungsstörungen, Gewährleistung, Rücktritt, etc. gelten modifiziert. Beachte z.B.: Beim Forderungsverkauf übernimmt der Verkäufer i.d.R. nur die Haftung dafür, dass die verkaufte Forderung tatsächlich besteht (sog. Verität). Dagegen übernimmt der Verkäufer keine Haftung für die Bonität desjenigen, gegen den sich die Forderung richtet. Sprich: Eine verkaufte Forderung ist i.d.R. nicht mangelhaft, wenn der Schuldner finanziell nicht in der Lage ist, den Anspruch des Gläubigers zu erfüllen oder es für den Gläubiger mit einem Aufwand verbunden ist, die Erfüllung der Forderung zu erreichen. Für Details schaue in den Kommentar: Grüneberg, 82.A. 2023, § 453 BGB RdNr. 7ff.

3. Eine Forderung geht mit Abschluss des schuldrechtlichen Kaufvertrags auf den Käufer über.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Kaufvertrag i.S.v. § 453 Abs. 1 BGB ist ein schuldrechtlicher Vertrag, bei dem sich der Verkäufer zur Übertragung des Rechts verpflichtet. Auch beim Kauf von Rechten musst Du die schuldrechtliche von der sachenrechtlichen Ebene trennen! Während der Sachkauf auf Übereignung der Kaufsache gerichtet ist (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB), richtet sich der Kauf einer Forderung auf die Übertragung der Forderungsinhaberschaft auf den Käufer. Dies erfolgt durch Abtretung (§ 398 BGB).

4. Unter den Begriff der „sonstigen Gegenstände“ fallen Sach- sowie Rechtsgesamtheiten.

Ja!

„Sonstige Gegenstände“ i.S.d. § 453 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB meint alles, was nicht Sache oder Recht, aber dennoch wirtschaftlich verwertbar ist. Unter diese „Auffangregelung“ können alle gegen ein Entgelt übertragbaren Gegenstände des Rechtsverkehrs subsumiert werden, soweit sie nicht bereits von einem Sachkauf (§ 433) oder einem Rechtskauf im engeren Sinne (§ 453 Abs. 1 S. 1 Alt. 1) erfasst werden. Ein Beispiel hierfür ist der Unternehmenskauf als Veräußerung einer Sach- und Rechtsgesamtheit. Der Verkauf von Energie wird als Sachkauf (§ 433 BGB) behandelt, wenn es sich um gesondert körperlich abgefüllte Mengen handelt. Im Übrigen (z.B. beim Kauf von Strom) handelt es sich um einen Kauf sonstiger Gegenstände (§ 453 Abs. 1 S. 1 Alt. 2).Mehr Beispiele findest Du im Kommentar: Grüneberg, 81.A. 2022, § 453 BGB RdNr. 5ff.
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