Referendariat: Materielles Recht (im Aufbau)
ZR: Vertragliche Ansprüche
Besonderheiten im Kaufrecht (§§ 433 ff. BGB)
Grundlagen zum Rechtskauf (§ 453 Abs. 1 S. 1 BGB)
Grundlagen zum Rechtskauf (§ 453 Abs. 1 S. 1 BGB)
15. April 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Neben dem Sachkauf (§ 433 BGB), ist vom Kaufrecht auch der Kauf von Rechten (§ 453 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) und sonstigen Gegenständen (§ 453 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB) umfasst. Wenn Du einen Überblick über die Regelungen hast, ist das schon die halbe Miete. Im Zweifel hilft Dir der Kommentar weiter! Welche Aussagen zum Rechtskauf treffen zu?
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Einordnung des Falls
Grundlagen zum Rechtskauf (§ 453 Abs. 1 S. 1 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Rechtskauf ist ein Kaufvertrag über unkörperliche Gegenstände wie Forderungen oder Immaterialgüterrechte.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. § 453 Abs. 1 BGB enthält spezielle Vorschriften zur Gewährleistung, die man vorrangig zu den §§ 434ff. BGB anwenden muss.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Eine Forderung geht mit Abschluss des schuldrechtlichen Kaufvertrags auf den Käufer über.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Unter den Begriff der „sonstigen Gegenstände“ fallen Sach- sowie Rechtsgesamtheiten.
Ja!
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