Zivilrecht

Deliktsrecht

§ 823 Abs. 1 BGB

Verletzungshandlung (§ 823 Abs. 1 BGB)

Definition: Verletzungshandlung (§ 823 Abs. 1 BGB)

8. April 2025

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Definiere den Begriff „Verletzungshandlung“ (§ 823 Abs. 1 BGB):

Eine Verletzungshandlung kann jedes Tun oder pflichtwidrige Unterlassen sein, das durch beherrschbares menschliches Verhalten gesteuert werden kann.

Aktives Tun liegt vor, wenn jemand eine Gefahr für ein fremdes Rechtsgut begründet oder erhöht. Ein Unterlassen liegt hingegen vor, wenn eine bestehende Gefahr, ohne sie durch ein Tun zu erhöhen, nicht abgewendet wird. Wie im Strafrecht kann ein Unterlassen nur dann eine Haftung begründen, sofern eine Rechtspflicht zum Handeln bestand. Eine solche Rechtspflicht kann sich aus Gesetz, Vertrag, Ingerenz (= vorangegangenem pflichtwidrigen Verhalten) oder der Übernahme einer Schutzfunktion ergeben.
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