Definition: Stoffgleichheit (§ 263 Abs. 1 StGB)


Definiere den Begriff „Stoffgleichheit“ (§ 263 Abs. 1 StGB):

Stoffgleichheit liegt vor, wenn die vom Täter erstrebte Vermögensmehrung und der Vermögensschaden auf derselben Vermögensverfügung beruhen.

Die Stoffgleichheit ist ein ungeschriebenes subjektives Tatbestandsmerkmal des Betruges. Der Täter muss den Vorteil unmittelbar aus dem Vermögen des Geschädigten in der Weise anstreben, dass der Vorteil die Kehrseite des Schadens ist. Durch die Stoffgleichheit sollen diejenigen Vorteile, die nicht mehr direkt aus dem Vermögen abgeleitet werden, bei der Berechnung außer Betracht bleiben. Dies stellt sicher, dass der Betrug ein Vermögensverschiebungsdelikt ist.
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