Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Anfechtung der Willenserklärung

Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1 Fall 2 BGB)

Definition: Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1 Fall 2 BGB)

26. August 2025

4 Kommentare

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Was versteht man unter einem „Erklärungsirrtum“ (§ 119 Abs. 1 Fall 2 BGB)?

Der Erklärungsirrtum bezeichnet das unbewusste Auseinanderfallen von objektiv Erklärtem und subjektiv Gewolltem dadurch, dass der Erklärende eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte

Dies ist typischerweise der Fall bei Versprechen, Verschreiben, Vertippen.
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