Definition: Aussteller (§ 269 Abs. 1 StGB)

4. Juni 2025

4 Kommentare

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Was versteht man unter dem „Aussteller“ einer Datenurkunde (§ 269 Abs. 1 StGB)?

Aussteller ist danach, wem die Gedankenerklärung geistig zuzurechnen ist.

Das Datenerfassungs- und Verarbeitungspersonal scheidet also aus.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

lafrantastique

lafrantastique

12.3.2024, 07:10:45

In §269 I ist gar kein Aussteller erwähnt

Nora Mommsen

Nora Mommsen

12.3.2024, 12:28:08

Hallo lafrantastique, danke für deine Rückfrage! In der Tat ergibt sich das Merkmal nicht unmittelbar aus dem Wortlaut, sondern eher aus dem Telos der Vorschrift. Eine

Fälschung beweiserheblicher Daten

kann nur vorliegen, wenn diese Daten schon vorher einen rechtserheblichen Erklärungswert haben. Dies wiederum lässt den logischen Schluss zu, dass ein Erklärender dahinter stehen muss. Eine Erklärung ohne Identität des Erklärenden oder Aussteller kann schon nicht rechtserheblich sein mangels Zuordnenbarkeit. Vertiefend dazu beispielsweise: MüKoStGB/Erb, 4. Aufl. 2022, StGB § 269 Rn. 11. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


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