Strafrecht
BT 6: Urkundsdelikte u.a.
Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB)
Aussteller (§ 269 Abs. 1 StGB)
Definition: Aussteller (§ 269 Abs. 1 StGB)
19. Juli 2025
4 Kommentare
4,8 ★ (1.741 mal geöffnet in Jurafuchs)
Was versteht man unter dem „Aussteller“ einer Datenurkunde (§ 269 Abs. 1 StGB)?
Aussteller ist danach, wem die Gedankenerklärung geistig zuzurechnen ist.
Das Datenerfassungs- und Verarbeitungspersonal scheidet also aus.
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