Strafrecht
BT 6: Urkundsdelikte u.a.
Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB)
Aussteller (§ 269 Abs. 1 StGB)
Definition: Aussteller (§ 269 Abs. 1 StGB)
4. Juni 2025
4 Kommentare
4,9 ★ (1.622 mal geöffnet in Jurafuchs)
Was versteht man unter dem „Aussteller“ einer Datenurkunde (§ 269 Abs. 1 StGB)?
Aussteller ist danach, wem die Gedankenerklärung geistig zuzurechnen ist.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

lafrantastique
12.3.2024, 07:10:45
In §269 I ist gar kein Aussteller erwähnt

Nora Mommsen
12.3.2024, 12:28:08
Hallo lafrantastique, danke für deine Rückfrage! In der Tat ergibt sich das Merkmal nicht unmittelbar aus dem Wortlaut, sondern eher aus dem Telos der Vorschrift. Eine
Fälschung beweiserheblicher Datenkann nur vorliegen, wenn diese Daten schon vorher einen rechtserheblichen Erklärungswert haben. Dies wiederum lässt den logischen Schluss zu, dass ein Erklärender dahinter stehen muss. Eine Erklärung ohne Identität des Erklärenden oder Aussteller kann schon nicht rechtserheblich sein mangels Zuordnenbarkeit. Vertiefend dazu beispielsweise: MüKoStGB/Erb, 4. Aufl. 2022, StGB § 269 Rn. 11. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team