Definition: Krankheit (§ 3 Abs. 1 S. 1 EFZG)

25. Januar 2026

2 Kommentare

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Definiere den Begriff „Krankheit“ (§ 3 Abs. 1 S. 1 EFZG):

Mit Krankheit meint das Gesetz einen regelwidrigen Körper- oder Geisteszustand, der einer Heilbehandlung bedarf. Regelwidrig ist ein körperlicher oder geistiger Zustand dann, wenn er nach allgemeiner Erfahrung unter Berücksichtigung eines natürlichen Verlaufs des Lebensgangs nicht bei jedem anderen Menschen gleichen Alters und Geschlechts zu erwarten ist.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

WAL

Waltrop

24.6.2025, 23:09:05

Das wäre ja schräg

MajorTom(as)

MajorTom(as)

25.6.2025, 09:26:19

"nicht behandelbar" heißt aber ja nicht gleich "nicht behandlungsbedürftig" :) Behandlungsbedürftig bedeutet mMn: "ist so nicht in Ordnung, Besserung notwendig" Behandelbar dagegen "wir haben gerade auch eine Lösung dafür" Und bei nicht behandelbaren Erkrankungen wird ja gerade immer weiter geforscht, um die notwendige Behandlung irgendwann möglich zu machen, mithin die behandlungsbedürftige nicht behandelbare zu einer behandlungsbedürftigen behandelbaren Krankheit zu machen (wow, richtiger Zungenbrecher)


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