Definition: Abmahnung, Entbehrlichkeit

24. Oktober 2024

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Wann ist eine Abmahnung vor dem Ausspruch einer ordentlichen Kündigung ausnahmsweise entbehrlich (§ 1 Abs. 2 KSchG)?

Entbehrlich ist die Abmahnung , wenn sie kein geeignetes Mittel ist oder zur Begründung einer Negativprognose für die weitere Vertragsbeziehung nicht erforderlich ist.

Dies ist regelmäßig der Fall, wenn (1) der Arbeitnehmer nicht in der Lage ist, sein Verhalten zu ändern, (2) der Arbeitnehmer nicht willens ist, sein Verhalten zu ändern oder (3) das Vertrauensverhältnis der Vertragsparteien aufgrund der schweren Pflichtverletzung derart gestört ist, dass es nicht wiederhergestellt werden kann.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

BRSA

BrSa

3.5.2024, 13:15:35

Was hat § 1 II KSchG damit zutun?

erikxxx

erikxxx

6.5.2024, 11:42:55

Das ist der Anknüpfungspunkt für die Abmahnung. - Bin mir aber auch nicht sicher. -


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