Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Objektive Zurechnung
Objektive Zurechnung beim Unterlassen (§ 13 StGB)
Definition: Objektive Zurechnung beim Unterlassen (§ 13 StGB)
Definiere den Begriff „objektive Zurechnung beim Unterlassen“ (§ 13 StGB)
Der eingetretene Erfolg ist einem Unterlassen dann objektiv zurechenbar, wenn sich im Erfolg die Gefahr realisiert, die der Täter durch die Unterlassung der gebotenen Rettungshandlung aufrechterhalten hat und die sich gemäß ihrer Eigenart bis zur Güterschädigung weiterentwickelt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
IsiRider
28.9.2022, 12:11:33
Super Zusammenfassung!
Pilea
6.11.2022, 12:26:59
Finde ich auch! So ein hilfreicher Aufgabentyp!
marimo
3.4.2024, 12:11:14
Auch hier wird es mir als falsch gekennzeichnet, wenn ich "Gefahr geschaffen oder aufrecht erhalten" angebe, weil das Schaffen der Gefahr nicht korrekt wäre :( Das ist ganz sicher nicht falsch, im Rengier heißt die Definition noch "Im Erfolg muss sich die Gefahr realisieren, die der Täter durch die pflichtwidrige Unterlassung der
gebotenen Rettungshandlung geschaffen hat." Da wird nur auf das Schaffen der Gefahr abgestellt.
nullumcrimen
26.4.2024, 17:46:02
Ich glaube, das liegt daran, dass die Gefahr beim Unterlassungsdelikt nicht immer vom Täter geschaffen werden muss. Z.B bei einem
Unglücksfall(§323c) oder bei den unechten Unterlassungsdelikten: wenn der Sohn ertrinkt weil er selber ins Wasser gesprungen ist und der Vater die Rettung unterlässt (§212,13). T muss diese Gefahr bloß aufrecht erhalten.