Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Objektive Zurechnung

Objektive Zurechnung beim Unterlassen (§ 13 StGB)

Definition: Objektive Zurechnung beim Unterlassen (§ 13 StGB)

30. April 2025

6 Kommentare

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Definiere den Begriff „objektive Zurechnung beim Unterlassen“ (§ 13 StGB)

Der eingetretene Erfolg ist einem Unterlassen dann objektiv zurechenbar, wenn sich im Erfolg die Gefahr realisiert, die der Täter durch die Unterlassung der gebotenen Rettungshandlung aufrechterhalten hat und die sich gemäß ihrer Eigenart bis zur Güterschädigung weiterentwickelt.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

IS

IsiRider

28.9.2022, 12:11:33

Super Zusammenfassung!

Pilea

Pilea

6.11.2022, 12:26:59

Finde ich auch! So ein hilfreicher Aufgabentyp!

marimo

marimo

3.4.2024, 12:11:14

Auch hier wird es mir als falsch gekennzeichnet, wenn ich "Gefahr geschaffen oder aufrecht erhalten" angebe, weil das Schaffen der Gefahr nicht korrekt wäre :( Das ist ganz sicher nicht falsch, im Rengier heißt die Definition noch "Im Erfolg muss sich die Gefahr realisieren, die der Täter durch die pflichtwidrige Unterlassung der gebotenen Rettungshandlung geschaffen hat." Da wird nur auf das Schaffen der Gefahr abgestellt.

nullumcrimen

nullumcrimen

26.4.2024, 17:46:02

Ich glaube, das liegt daran, dass die Gefahr beim Unterlassungsdelikt nicht immer vom Täter geschaffen werden muss. Z.B bei einem

Unglücksfall

(§323c) oder bei den unechten Unterlassungsdelikten: wenn der Sohn ertrinkt weil er selber ins Wasser gesprungen ist und der Vater die Rettung unterlässt (§212,13). T muss diese Gefahr bloß aufrecht erhalten.

GALA

galapagosgarry

22.12.2024, 16:07:46

Wegen eines einzigen Buchstabendrehers ist meine eingegbene Antwort als falsch bewertet worden. Wörtlich war die Rückmeldung Leider nein!. Der Text stimmt nicht mit der Definition überein, weil das Wort "aufrechterhatlen" nicht korrekt ist. Es sollte "aufrechterhalten" lauten. Das ist doch ein Witz. Zudem ist die Rückmeldung auch nicht richtig: Nach einem Ausrufezeichen kommt kein Punkt "Leider nein!." ist also nicht korrekt.

Notorious P.M.S.

Notorious P.M.S.

28.1.2025, 11:13:06

Gibt es auch Fälle, in denen sich zwar eine Gefahr realisiert, diese aber nicht zu einer Güterschädigung führen? Wenn ja: hat jemand dafür ein Beispiel? Und wäre die

objektive Zurechenbarkeit

dann zu verneinen?


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