Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Objektive Zurechnung
Objektive Zurechnung beim Unterlassen (§ 13 StGB)
Definition: Objektive Zurechnung beim Unterlassen (§ 13 StGB)
5. Juli 2025
6 Kommentare
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Definiere den Begriff „objektive Zurechnung beim Unterlassen“ (§ 13 StGB)
Der eingetretene Erfolg ist einem Unterlassen dann objektiv zurechenbar, wenn sich im Erfolg die Gefahr realisiert, die der Täter durch die Unterlassung der gebotenen Rettungshandlung aufrechterhalten hat und die sich gemäß ihrer Eigenart bis zur Güterschädigung weiterentwickelt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
IsiRider
28.9.2022, 12:11:33
Super Zusammenfassung!

Pilea
6.11.2022, 12:26:59
Finde ich auch! So ein hilfreicher Aufgabentyp!

marimo
3.4.2024, 12:11:14
Auch hier wird es mir als falsch gekennzeichnet, wenn ich "
Gefahrgeschaffen oder aufrecht erhalten" angebe, weil das Schaffen der
Gefahrnicht korrekt wäre :( Das ist ganz sicher nicht falsch, im Rengier heißt die Definition noch "Im Erfolg muss sich die
Gefahrrealisieren, die der Täter durch die pflichtwidrige Unterlassung der gebotenen Rettungshandlung geschaffen hat." Da wird nur auf das Schaffen der
Gefahrabgestellt.

nullumcrimen
26.4.2024, 17:46:02
Ich glaube, das liegt daran, dass die
Gefahrbeim Unterlassungsdelikt nicht immer vom Täter geschaffen werden muss. Z.B bei einem
Unglücksfall(§323c) oder bei den unechten Unterlassungsdelikten: wenn der Sohn ertrinkt weil er selber ins Wasser gesprungen ist und der Vater die Rettung unterlässt (§212,13). T muss diese
Gefahrbloß aufrecht erhalten.
galapagosgarry
22.12.2024, 16:07:46
Wegen eines einzigen Buchstabendrehers ist meine eingegbene Antwort als falsch bewertet worden. Wörtlich war die Rückmeldung Leider nein!. Der Text stimmt nicht mit der Definition überein, weil das Wort "aufrechterhatlen" nicht korrekt ist. Es sollte "aufrechterhalten" lauten. Das ist doch ein Witz. Zudem ist die Rückmeldung auch nicht richtig: Nach einem Ausrufezeichen kommt kein Punkt "Leider nein!." ist also nicht korrekt.

Notorious P.M.S.
28.1.2025, 11:13:06
Gibt es auch Fälle, in denen sich zwar eine
Gefahrrealisiert, diese aber nicht zu einer Güterschädigung führen? Wenn ja: hat jemand dafür ein Beispiel? Und wäre die objektive Zurechenbarkeit dann zu verneinen?