Veterator
7.6.2021, 10:16:40
Hallo "Eigentum"!
Zuerst: Echt cool, dass ihr tagesaktuell Urteile einarbeitet, finde die BGH-Erläuterung sogar noch hilfreicher.
Stehe aber leider trotzdem auf dem Schlauch und wäre dankbar für Hilfe:
Setzt R denn eine neue Ursache für das Versterben, wenn er nun einer OP zustimmen und bei dieser versterben würde? Die Gefahr, die A geschaffen hätte, hätte sich trotzdem verwirklicht, da R ohnehin bereits in Lebensgefahr schwebte und so keine (wie der BGH sagt) n e u e Gefahr schafft, oder?
Du führst aus, dass R durch die OP früher versterben könnte als durch die unmittelbaren Unfallwunden.
Liegt durch den früheren Eintritt bereits ein Dazwischentreten vor? Er verstirbt zwar letztlich nicht an den Unfallwunden. Aber dass er die Behandlung dieser annimmt, kann dem A nicht zum Vorteil werden, oder?
Ansonsten könnte für ihn im Idealfall eine Strafbarkeit entfallen, weil man versucht, die Folgen seiner Handlung abzumildern.
Das dürfte doch nur der Fall sein, wenn das Dazwischentreten von einigem Gewicht ist. Und das bemisst sich (hier) allein nach der offenkundigen Unvernunft, sprich zumindest nach dem Verhältnis der Überlebenschance mit OP oder ohne OP.
Sprich bei der restriktiven Auslegung, die du nennst: Der objektive Zurechnungszusammenhang könnte nur entfallen, wenn R die OP wählt, wenn seine Überlebenschancen ohne OP sehr hoch und mit OP sehr niedrig sind oder wenn er sie ablehnt, obwohl seine Chancen mit OP sehr hoch und ohne OP sehr niedrig sind, korrekt?
Bei allen anderen Konstellationen, auch bei jeweils sehr hohen Mortalitätsquoten, wäre der Erfolg nie dem R als Dazwischentreten sondern stets dem A als Verursacher der ursprünglichen Gefahr zuzurechnen, oder? Also kommt es doch stark auf den Prozentsatz als Indikator für die Unvernunft des Dazwischentretens und nicht auf den früheren Eintritt an, oder?
Hoffe, es wird klar, was ich meine und vielen Dank für die Hilfe. 😊