Definition: Dauergefahr (§ 34 S. 1 StGB)
Definiere den Begriff „Dauergefahr“ (§ 34 S. 1 StGB):
Dauergefahr meint einen gefahrdrohenden Zustand längerer Dauer, der jederzeit in eine Rechtsgutsbeeinträchtigung umschlagen kann, aber auch nicht ausgeschlossen ist, dass der Schadenseintritt noch eine Weile auf sich warten lässt. Gegenwärtig ist eine Dauergefahr dann, wenn sie so dringend ist, dass sie nur durch unverzügliches Handeln wirksam abgewendet werden kann. Merke: Die Gegenwärtigkeit einer Gefahr reicht weiter als die Gegenwärtigkeit eines Angriffs (§ 32 StGB). Das Angriffsstadium setzt wenigstens ein unmittelbares Bevorstehen des rechtsgutsbeeinträchtigenden Verhaltens voraus.
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