Definition: Dauergefahr (§ 34 S. 1 StGB)

2. Juni 2025

8 Kommentare

4,8(7.706 mal geöffnet in Jurafuchs)


Definiere den Begriff „Dauergefahr“ (§ 34 S. 1 StGB):

Dauergefahr meint einen gefahrdrohenden Zustand längerer Dauer, der jederzeit in eine Rechtsgutsbeeinträchtigung umschlagen kann, aber auch nicht ausgeschlossen ist, dass der Schadenseintritt noch eine Weile auf sich warten lässt. Gegenwärtig ist eine Dauergefahr dann, wenn sie so dringend ist, dass sie nur durch unverzügliches Handeln wirksam abgewendet werden kann. Merke: Die Gegenwärtigkeit einer Gefahr reicht weiter als die Gegenwärtigkeit eines Angriffs (§ 32 StGB). Das Angriffsstadium setzt wenigstens ein unmittelbares Bevorstehen des rechtsgutsbeeinträchtigenden Verhaltens voraus.

Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Jonas22

Jonas22

23.6.2023, 23:21:07

Könntet ihr hier bitte noch die Definitionen aus den Maßstabstexten von den Aufgaben zu § 228 BGB und § 904 BGB ergänzen? Das wäre sehr hilfreich 🙏🏼

Nora Mommsen

Nora Mommsen

26.6.2023, 12:01:28

Hallo Jonas22, möchtest du die Definitionen im Kapitel zu den Rechtfertigungsgründen ergänzt haben? Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Jonas22

Jonas22

26.6.2023, 12:17:56

Hallo Nora, bei dem Rechtfertigungsgründen wäre es super. Die Definitionen stehen ja auch schon in den Maßstäben. Es geht aber natürlich auch bei dieser allg. Definitionssammlung. Ich finde es nur immer sehr hilfreich, sie nochmal am Ende separat abgefragt zu bekommen. Weil sonst müsste ich die Definitionen abschreiben auf Karteikarten, weil man kann sie ja nicht kopieren 😄. Vielen lieben Dank im Voraus!

BRSA

BrSa

7.4.2024, 10:25:46

Hi, warum muss Gegenwärtig mit definiert werden? Das ist doch eine andere Definition der Norm.

Kein Gott, kein Staat, kein Patriarchat

Kein Gott, kein Staat, kein Patriarchat

13.6.2024, 11:54:17

Ich verstehe die Frage zwar nicht ganz, versuche trotzdem mal zu antworten. Das Gesetz beinhaltet viele Begriffe, die durch Rechtsprechung (und Literatur) definiert werden, unter anderem damit es zu einheitlichen Gerichtsentscheidungen kommen kann. In der Lösung juristischer Klausuren gehst du normalerweise im Gutachtenstil vor, dh. Obersatz - Definition - Subsumtion - Konklusion. Um zu einer Subsumtion kommen zu können, musst du den Begriff, unter den du subsumieren möchtest, also zunächst definieren. Das ist bei § 34 unter anderem die Gegenwärtigkeit der Gefahr.

CI

Cillar

20.11.2024, 10:20:43

Ich schließe mich an. Die Antwort auf die Eingangsfrage ist zwar an sich richtig, geht allerdings nicht auf die Frage ein, weshalb die Definition, wie sonst auch, nicht geteilt wird. Die Definition der Gegenwärtigkeit einer

Dauergefahr

sollte ebenfalls als Einzeldefinition abgefragt werden, sonst ist sie einfach zu umfangreich. Das führt insbesondere bei der Abfrage durch KI zu Frustration oder verleitet zum "Hinweis geben lassen, hab ichs doch gewusst" - Selbstbetrug.

Major Tom(as)

Major Tom(as)

27.5.2025, 09:08:11

@Jurafuchs: Könntet ihr euch dessen annehmen? Es wäre super, wenn ihr entweder nach der "gegenwärtigen

Dauergefahr

" fragt oder eben die Frage aus den hier in den Kommentaren genannten Gründen aufteilt :)


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community