4,9(44.876 mal geöffnet in Jurafuchs)

Schema: Notstand (§ 228 BGB)

13. März 2026

4 Kommentare


Wie prüfst Du, ob die Voraussetzungen des zivilrechtlichen Notstands vorliegen (§ 228 BGB)?

  1. Notstandslage

    Eine Notstandslage (§ 228 BGB) liegt vor, wenn von einer Sache eine Gefahr für ein Rechtsgut droht. Eine Gefahr ist ein Zustand, der bei ungehindertem Fortgang den Eintritt eines Schadens für ein notstandsfähiges Rechtsgut ernstlich befürchten lässt, sofern nicht alsbald Abwehrmaßnahmen getroffen werden. Eine Gefahr droht bereits dann, wenn nach den tatsächlichen Umständen der Eintritt eines Schadens naheliegt.

  2. Notstandshandlung

    Eine Notstandshandlung (§ 228 BGB) ist die Beschädigung oder Zerstörung der gefährlichen Sache, die erforderlich ist. Erforderlich ist die Handlung, wenn sie geeignet ist und das relativ mildeste Mittel darstellt. Geeignet ist eine Handlung, wenn sie dazu förderlich ist, die Gefahr abzuwehren. Das mildeste Mittel setzt voraus, dass bei gleicher Eignung ein Mittel gewählt wird, das per se milder ist als die anderen zur Verfügung stehenden Mittel.

  3. Interessenabwägung

    Bei der Interessenabwägung darf der Schaden an der gefährlichen Sache nicht außer Verhältnis zur drohenden Gefahr stehen. Man könnte die Interessenabwägung auch als Unterpunkt innerhalb der Notstandshandlung prüfen.

  4. Verteidigungsabsicht (subjektives Rechtfertigungselement)

    Aus dem Wortlaut von § 228 S. 1 BGB („um“ … abzuwenden) ergibt sich, dass der Verteidiger einen Verteidigungswillen, d.h. eine zielgerichtete Verteidigungsabsicht haben muss.

Dein digitaler Tutor für Jura
Rechtsgebiet-Wissen testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ALE

alexd.227

20.1.2024, 14:23:45

wo prüft man in diesem schema die angemessenheit?

ahimes

ahimes

20.4.2024, 03:07:33

Die gibt es beim

Defensivnotstand

§

228 BGB

nicht, deswegen immer bei den Rechtfertigungsgründen erst an Defensiv und Aggresivnotstand aus BGB denken und

da

nn die strafrechtlichen Rechtfertigungsgründe durchprüfen; diese sind enger in ihren Voraussetzungen

LS2024

LS2024

4.12.2024, 09:59:54

Irgendwie kommt mir dieses Prüfungsschema und diese Definitionen zumindest ungewöhnlich vor. Zum einen wird im Rahmen der

Notstandslage

nicht geprüft, ob die Einwirkung auf die Sache notwendig, der die Gefahr entspringt.

Da

s wird erst unter

Notstandshandlung

geprüft. Zum anderen wird ist der Definition der Gefahr schon immanent,

da

ss diese Gefahr drohend ist ("sofern nicht alsbald Abwehrmaßnahmen getroffen werden").

Da

mit ist die Definition von "drohend" redun

da

nt. Der BeckOK (Stichbrobenartig übereinstimmend auch: BeckOGK und juriq Skript) definiert etwa eine

drohende Gefahr

da

mit,

da

ss der Eintritt eines

Schaden

s naheliegend erscheint [BeckOGK/Rövekamp, 1.9.2024, BGB § 228 Rn. 13]. Dies wäre nicht nur eine einzelne, sondern auch eine einfachere Definition. Es würde deshalb mMn zum Lernen Sinn ergeben diese anstatt der zwei bisher gegebenen Definitionen zu nutzen.

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

17.3.2025, 16:33:44

Hallo @[LS2024](144077), vielen

Da

nk für deine Hinweise. 1. Wir sagen bereits unter der

Notstandslage

,

da

ss die Gefahr von einer Sache ausgehen muss. Unter

Notstandshandlung

gehen wir

da

nn

da

rauf ein,

da

ss sich die

Notstandshandlung

gegen diese Sache richten muss. So ist

da

s Schema auch richtig. Deine Kritik diesbezüglich kann ich nicht ganz nachvollziehen. 2. Du hast zwar Recht,

da

ss man sich bei der Definition der drohenden Gefahr etwas Platz sparen könnte und

da

ss es mit unserer Definition wohl kaum einen Fall gibt, wo die Gefahr nicht auch drohend ist. Allerdings ist die von uns hier verwendete Definition der Gefahr dieselbe, die man auch in §

34 StGB

verwendet. Ich halte es für di

da

ktisch sinnvoller, wenn man einmal lernt, was die Definition für Gefahr ist und

da

s

da

nn immer abrufen kann, als wenn man für jede Norm eine eigene Definition lernt. Auch, weil man sich

da

s

da

nn besser am Wortlaut herleiten kann. Hier braucht man eine

drohende Gefahr

, also schaut man sich zuerst an, ob eine Gefahr vorliegt und

da

nn, ob diese denn auch drohend ist. In §

34 StGB

macht man

da

sselbe mit derselben Definition für Gefahr und schaut

da

nn, ob diese gegenwärtig ist. Hierin liegt nämlich

da

nn auch der Unterschied zwischen den beiden Normen.

Da

s wird durch die Aufteilung besser deutlich. Wir haben uns

da

her entschieden,

da

s Schema und die Definitionen nicht anzupassen.

Da

nke für den Verständnis und liebe Grüße Tim - für

da

s Jurafuchs-Team


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Rechtsgebiet-Wissen testen