Schema: Notstand (§ 228 BGB)

30. Mai 2025

4 Kommentare

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Wie prüfst Du, ob die Voraussetzungen des zivilrechtlichen Notstands vorliegen (§ 228 BGB)?

  1. Notstandslage

    Eine Notstandslage (§ 228 BGB) liegt vor, wenn von einer Sache eine Gefahr für ein Rechtsgut droht. Eine Gefahr ist ein Zustand, der bei ungehindertem Fortgang den Eintritt eines Schadens für ein notstandsfähiges Rechtsgut ernstlich befürchten lässt, sofern nicht alsbald Abwehrmaßnahmen getroffen werden. Eine Gefahr droht bereits dann, wenn nach den tatsächlichen Umständen der Eintritt eines Schadens naheliegt.

  2. Notstandshandlung

    Eine Notstandshandlung (§ 228 BGB) ist die Beschädigung oder Zerstörung der gefährlichen Sache, die erforderlich ist. Erforderlich ist die Handlung, wenn sie geeignet ist und das relativ mildeste Mittel darstellt. Geeignet ist eine Handlung, wenn sie dazu förderlich ist, die Gefahr abzuwehren. Das mildeste Mittel setzt voraus, dass bei gleicher Eignung ein Mittel gewählt wird, das per se milder ist als die anderen zur Verfügung stehenden Mittel.

  3. Interessenabwägung

    Bei der Interessenabwägung darf der Schaden an der gefährlichen Sache nicht außer Verhältnis zur drohenden Gefahr stehen. Man könnte die Interessenabwägung auch als Unterpunkt innerhalb der Notstandshandlung prüfen.

  4. Verteidigungsabsicht (subjektives Rechtfertigungselement)

    Aus dem Wortlaut von § 228 S. 1 BGB („um“ … abzuwenden) ergibt sich, dass der Verteidiger einen Verteidigungswillen, d.h. eine zielgerichtete Verteidigungsabsicht haben muss.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ALE

alexd.227

20.1.2024, 14:23:45

wo prüft man in diesem schema die angemessenheit?

ahimes

ahimes

20.4.2024, 03:07:33

Die gibt es beim Defensiv

notstand

§ 228 BGB nicht, deswegen immer bei den Rechtfertigungsgründen erst an Defensiv und Aggresiv

notstand

aus BGB denken und dann die strafrechtlichen Rechtfertigungsgründe durchprüfen; diese sind enger in ihren Voraussetzungen

LS2024

LS2024

4.12.2024, 09:59:54

Irgendwie kommt mir dieses Prüfungsschema und diese Definitionen zumindest ungewöhnlich vor. Zum einen wird im Rahmen der

Notstand

slage nicht geprüft, ob die Einwirkung auf die Sache notwendig, der die Gefahr entspringt. Das wird erst unter

Notstand

shandlung geprüft. Zum anderen wird ist der Definition der Gefahr schon immanent, dass diese Gefahr drohend ist ("sofern nicht alsbald Abwehrmaßnahmen getroffen werden"). Damit ist die Definition von "drohend" redundant. Der BeckOK (Stichbrobenartig übereinstimmend auch: BeckOGK und juriq Skript) definiert etwa eine

drohende Gefahr

damit, dass der Eintritt eines

Schaden

s naheliegend erscheint [BeckOGK/Rövekamp, 1.9.2024, BGB § 228 Rn. 13]. Dies wäre nicht nur eine einzelne, sondern auch eine einfachere Definition. Es würde deshalb mMn zum Lernen Sinn ergeben diese anstatt der zwei bisher gegebenen Definitionen zu nutzen.

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

17.3.2025, 16:33:44

Hallo @[LS2024](144077), vielen Dank für deine Hinweise. 1. Wir sagen bereits unter der

Notstand

slage, dass die Gefahr von einer Sache ausgehen muss. Unter

Notstand

shandlung gehen wir dann darauf ein, dass sich die

Notstand

shandlung gegen diese Sache richten muss. So ist das Schema auch richtig. Deine Kritik diesbezüglich kann ich nicht ganz nachvollziehen. 2. Du hast zwar Recht, dass man sich bei der Definition der drohenden Gefahr etwas Platz sparen könnte und dass es mit unserer Definition wohl kaum einen Fall gibt, wo die Gefahr nicht auch drohend ist. Allerdings ist die von uns hier verwendete Definition der Gefahr dieselbe, die man auch in

§ 34 StGB

verwendet. Ich halte es für didaktisch sinnvoller, wenn man einmal lernt, was die Definition für Gefahr ist und das dann immer abrufen kann, als wenn man für jede Norm eine eigene Definition lernt. Auch, weil man sich das dann besser am Wortlaut herleiten kann. Hier braucht man eine

drohende Gefahr

, also schaut man sich zuerst an, ob eine Gefahr vorliegt und dann, ob diese denn auch drohend ist. In

§ 34 StGB

macht man dasselbe mit derselben Definition für Gefahr und schaut dann, ob diese gegenwärtig ist. Hierin liegt nämlich dann auch der Unterschied zwischen den beiden Normen. Das wird durch die Aufteilung besser deutlich. Wir haben uns daher entschieden, das Schema und die Definitionen nicht anzupassen. Danke für den Verständnis und liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team


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