Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Unmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht)
Zweckerreichung (§ 275 Abs. 1 BGB)
Definition: Zweckerreichung (§ 275 Abs. 1 BGB)
1. Juni 2025
3 Kommentare
4,8 ★ (7.273 mal geöffnet in Jurafuchs)
Definiere den Begriff „Zweckerreichung“ (§ 275 Abs. 1 BGB):
Eine solche liegt vor, wenn die Leistungshandlung des Schuldners zwar möglich ist, der Leistungserfolg aber nicht herbeizuführen ist, weil dieser bereits ohne Zutun des Schuldners eingetreten ist.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Lota Coffee
20.2.2025, 13:56:33
Strenggenommen ist die Fragestellung mEn unsinnig, da die KI nicht eine Definition des Begriffs
Zweckerreichung, sondern vielmehr die Folge wenn dies vorliegt beschrieben haben möchte...
Shark
1.5.2025, 15:31:06
Was wäre denn dann deiner Meinung nach die richtige Definition?

Lota Coffee
2.5.2025, 12:40:56
Ich hätte als Definition strenger eine reine Begriffsbestimmung wie „Erzielung des engstrebten Erfolges“ oä erwartet, wobei sich aus der Klammer ja der Zusammenhang zu § 275 Abs. 1 BGB ergibt.