Definition: Zweckerreichung (§ 275 Abs. 1 BGB)

1. Juni 2025

3 Kommentare

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Definiere den Begriff „Zweckerreichung“ (§ 275 Abs. 1 BGB):

Eine solche liegt vor, wenn die Leistungshandlung des Schuldners zwar möglich ist, der Leistungserfolg aber nicht herbeizuführen ist, weil dieser bereits ohne Zutun des Schuldners eingetreten ist.

Die Zweckerreichung führt zur Unmöglichkeit der geschuldeten Leistungshandlung, sodass diese nach § 275 Abs. 1 BGB erlischt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Lota Coffee

Lota Coffee

20.2.2025, 13:56:33

Strenggenommen ist die Fragestellung mEn unsinnig, da die KI nicht eine Definition des Begriffs

Zweckerreichung

, sondern vielmehr die Folge wenn dies vorliegt beschrieben haben möchte...

Shark

Shark

1.5.2025, 15:31:06

Was wäre denn dann deiner Meinung nach die richtige Definition?

Lota Coffee

Lota Coffee

2.5.2025, 12:40:56

Ich hätte als Definition strenger eine reine Begriffsbestimmung wie „Erzielung des engstrebten Erfolges“ oä erwartet, wobei sich aus der Klammer ja der Zusammenhang zu § 275 Abs. 1 BGB ergibt.


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