Zweckerreichung (§ 275 Abs. 1 BGB)

25. Januar 2025

9 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

B läuft mit ihrer Yacht beim Feiern auf Grund. Die Hafenwacht U soll B für €2.000 von der Sandbank ziehen. Bevor die Hafenwacht das Boot erreicht, kommt es durch eine zufällige Strömung frei.

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Einordnung des Falls

Zweckerreichung (§ 275 Abs. 1 BGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B hatte einen Anspruch darauf, dass U die Yacht von der Sandbank zieht (§ 631 Abs. 1 BGB).

Ja!

Beim Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer ein Werk herzustellen; der Besteller verpflichtet sich, die Vergütung zu zahlen (§ 631 Abs. 1 BGB). U und B haben einen Werkvertrag über das Freilegen der Yacht geschlossen. U war somit verpflichtet, B von der Sandbank zu ziehen.
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2. Bs Anspruch auf die Werkleistung ist erloschen, soweit diese für U oder für jedermann unmöglich ist (§ 275 Abs. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Die Leistungspflicht des Schuldners ist ausgeschlossen, wenn die Leistungserbringung unmöglich geworden ist (§ 275 Abs. 1 BGB). Unmöglichkeit liegt vor, wenn der Leistungspflicht ein dauerhaftes und unüberwindbares Hindernis entgegensteht. Es genügt, dass der Schuldner das Hindernis nicht überwinden kann (subjektive Unmöglichkeit). Erst recht liegt Unmöglichkeit aber vor, wenn dies für niemanden möglich ist (objektive Unmöglichkeit).

3. Die von U geschuldete Werkleistung ist noch möglich, da U die Yacht noch immer abschleppen kann.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Unmöglichkeit (§ 275 Abs.1 BGB) umfasst auch den Fall der Zweckerreichung. Ein solcher liegt vor, wenn die Leistungshandlung des Schuldners zwar möglich ist, der Leistungserfolg aber nicht herbeizuführen ist, weil dieser bereits ohne Zutun des Schuldners eingetreten ist. Die Leistungshandlung kann also noch vorgenommen werden, ergibt aber keinen Sinn mehr. U muss Bs Yacht freischleppen. U kann das Boot zwar noch immer anleinen und ziehen; die Handlung selbst ist also noch möglich. U schuldet aber die Herbeiführung des Erfolgs (Freimachen). Dieser Erfolg ist schon eingetreten und kann nicht mehr herbeigeführt werden.

4. U ist durch Unmöglichkeit von der Pflicht befreit, B von der Sandbank zu ziehen (§ 275 Abs. 1 BGB).

Ja!

Unmöglichkeit liegt vor, wenn der Leistungspflicht ein dauerhaftes und unüberwindbares Hindernis entgegensteht.U schuldet das Freischleppen der Yacht. Die Yacht ist ohne eine Leistungshandlung der U freigeworden. Damit liegt Unmöglichkeit in Form der Zweckerreichung vor (§ 275 Abs. 1 BGB) und U wird von seiner Leistungspflicht befreit.Spannend ist auch, ob U trotz Wegfall ihrer Leistungspflicht der Anspruch auf Werklohn zusteht. Hierzu erfährst Du mehr in der Einheit: Erlöschen der Gegenleistungspflicht!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

kaan00

kaan00

31.1.2024, 17:39:57

Hat noch jemand das Problem, dass das Anklicken von verlinkten Fällen in der Webversion nicht möglich ist? =(

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

5.2.2024, 15:37:22

Hallo kaan00, besteht das Problem bei Dir weiterhin? Bei mir funktioniert die Verlinkung eigentlich einwandfrei. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

kaan00

kaan00

5.2.2024, 15:42:13

Hi Lukas, ja in der Webversion kann ich nicht auf die Verlinkung a.E. des Falles in der Vertiefung klicken (vielleicht liegt es aber auch an Safari?). Auf dem Handy klappt das problemlos. VG

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

5.2.2024, 17:20:47

Alles klar, danke Dir! Wenn Du uns bei der Fehlersuche helfen magst, kannst Du gerne eine kurze Nachricht an unseren technischen Support schicken (support@jurafuchs.de) und dabei deine Profilinformationen angeben. Diese findest Du unter "Du", wenn Du 3x auf Profil klickst. Dann schauen wir uns das an! Danke Dir!

JAK

Jakob Köhler

22.5.2024, 15:45:42

Die Gefahr für die Gegenleistung trägt ja grundsätzlich der Schuldner. Aufgrund der entfallenen Leistungspflicht des U entfällt die Gegenleistungspflicht des B ja gem. § 326 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BGB. Im selben Satz aber in Halbsatz 2 steht ja, dass bei einer

Teilleistung

die Minderung des vollständigen Preises in mangelfreiem Zustand auf den tatsächlichen Wert der Kaufsache (in unserem Beispiel der Leistungshandlung -> Schleppen des Boots) gem. § 441 Abs. 3 BGB vorzunehmen ist. Könnte man die Anreise des U mit dem Boot der Hafenwache als eine

Teilleistung

bezogen auf das Schleppen des Boots von B i.S.d. § 326 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BGB sehen und B die dafür angefallenen Kosten in Rechnung stellen?

PK

P K

22.5.2024, 19:17:57

Würde ich verneinen, weil die "Leistung" der geschuldete Erfolg ist (= Abschleppen des Boots) und nicht die hierfür erforderlichen Handlungen. Mit dem Abschleppen wurde letztlich noch gar nicht angefangen.

BEN

benjaminmeister

16.12.2024, 14:20:38

In anderen Fällen mit diesem Sachverhalt wird auf eine analoge Anwendung von §

645 BGB

hingewiesen, wodurch der Schuldner nicht völlig schutzlos ist. Eine

Teilleistung

würde ich hier in der Tat nicht annehmen.


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