Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Unmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht)
Zweckerreichung (§ 275 Abs. 1 BGB)
Zweckerreichung (§ 275 Abs. 1 BGB)
26. August 2025
9 Kommentare
4,8 ★ (37.883 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B läuft mit ihrer Yacht beim Feiern aufgrund. Die Hafenwacht U soll B für €2.000 von der Sandbank ziehen. Bevor die Hafenwacht das Boot erreicht, kommt es durch eine zufällige Strömung frei.
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