Definition: Beweisverwertungsverbot (§ 261 StPO)

24. November 2024

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Was versteht man unter einem „Beweisverwertungsverbot“ im Strafprozess?

Unter einem Beweisverwertungsverbot versteht man das Verbot, ein bestimmtes Beweismittel und die hierdurch ermittelten Tatsachen zum Gegenstand der gerichtlichen Beweiswürdigung und Urteilsfindung zu machen.

Da die Strafgerichte nach § 244 Abs. 2 StPO zur Erforschung der Wahrheit verpflichtet sind, sind sie nach § 261 StPO grundsätzlich angehalten, sämtliche vorgelegten Beweismittel auch zu würdigen. Beweisverwertungsverbote stellen insofern Ausnahmen dieses Grundsatzes dar. Sie ergeben sich teilweise direkt aus gesetzlichen Vorschriften (zB § 136a Abs. 3 S. 2 StPO). Es kann aber – mit Blick auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 EMRK) – auch von Verfassungs wegen geboten sein.
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