Referendariat
Die StA-Klausur im Assessorexamen
Das materielle Gutachten
Beweisverwertungsverbot (§ 261 StPO)
Definition: Beweisverwertungsverbot (§ 261 StPO)
Was versteht man unter einem „Beweisverwertungsverbot“ im Strafprozess?
Unter einem Beweisverwertungsverbot versteht man das Verbot, ein bestimmtes Beweismittel und die hierdurch ermittelten Tatsachen zum Gegenstand der gerichtlichen Beweiswürdigung und Urteilsfindung zu machen.
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