Definition: Angebot, tatsächliches (§ 294 BGB)
22. Februar 2025
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Definiere den Begriff „tatsächliches Angebot“ (§ 294 BGB):
Ein tatsächliches Angebot liegt vor, wenn der Schuldner die Leistung dergestalt anbietet, dass der Gläubiger nur noch zugreifen muss, um die Leistung anzunehmen.
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