Öffentliches Recht
Grundrechte
Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 1, Abs. 3 GG)
Koalition (Art. 9 Abs. 3 GG)
Definition: Koalition (Art. 9 Abs. 3 GG)
17. April 2025
4 Kommentare
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Was versteht man unter einer „Koalition“ (Art. 9 Abs. 3 GG)?
Eine Koalition gemäß Art. 9 Abs. 3 GG ist ein Sonderfall der Vereinigung, deren Hauptzweck in der Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen liegt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dogu
25.6.2023, 16:26:44
Förderung der Arbeits- UND Wirtschaftsbedingungen.

Nora Mommsen
26.6.2023, 11:07:24
Hallo Dogu, danke für die Präzisierung. Das haben wir geändert. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Bilbo
30.12.2023, 11:57:19
Wäre cool, wenn das durchweg in der ganzen Einheit ergänzt würde. Ich habe - wie zuvor gelesen - den Zweck als "Förderung der Arbeitsbedingungen" definiert. Das hat die KI natürlich als unvollständig und damit falsch gewertet, weil ihr den Bestandteil der Wirtschaftsbedinungen in dieser Aufgabe zum ersten Mal erwähnt. Ist ja gut und wichtig, dass das hier ergänzt wurde, aber dann sollte das durchweg geschrieben werden und nicht in der letzten Aufgabe der Einheit zum ersten Mal auftauchen.

Juan
24.3.2025, 14:14:30
Das ist mir gerade auch passiert. Wäre gut wenn ihr das ergänzt, da das anscheinend immer noch so ist.