Definition: Sozialadäquanz (vor § 13 StGB)
Was versteht man unter „Sozialadäquanz“?
Ein Verhalten ist sozialadäquat, wenn es trotz Gefährlichkeit aufgrund des sozialen Nutzens gemeinschaftsüblich ist und gebilligt wird. Der Täter hat dann keine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen.
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