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Definition: Fahrzeug (§ 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB)

16. Mai 2026

15 Kommentare


Definiere den Begriff „Fahrzeug“ (§ 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB):

Fahrzeuge sind sämtliche im öffentlichen Verkehr vorkommenden Fortbewegungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern. Auf die Antriebsart kommt es nicht an, sodass neben Kfz etwa auch Fahrräder oder Pferdefuhrwerke umfasst sind.

Keine (sonstigen) Fahrzeuge sind Fortbewegungsmittel mit geringem Gefährdungspotenzial, die deshalb dem Fußgängerverkehr zuzuordnen sind. Hierzu gehören Rodelschlitten, Kinderwagen, Schubkarren und Tretroller. Umstritten ist dagegen die Einordnung von Inlineskates, Rollschuhen und Skateboard (näher hierzu Pegel, in: MüKo-StGB, 3.A. 2019, § 315c RdNr. 13).

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Larzed

Larzed

21.5.2022, 06:46:17

Sollten Inlline-skates nicht aus der Definition gestrichen werden, § 24 StVO?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

22.5.2022, 13:35:17

Vielen Dank für den Hinweis, Larzed. Bei dem Rückgriff auf Definitionen an anderer Stelle musst Du etwas aufpassen, denn oftmals kann ein Begriff in einem anderen Kontext (bzw. Rechtsgebiet) auch eine andere Bedeutung haben. Selbst innerhalb des gleichen Gesetzes können Begriffe unterschiedliche Bedeutungen haben (zB gefährliches Werkzeug iSv § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB und iSv § 250 Abs. 1 Nr. 1a Alt. 2 StGB). Der Fahrzeugbegriff ist im Strafrecht inswoweit autonom zu bestimmen, auf den StVO-Fahrzeugbegriff kann nicht zurückgegriffen werden (so explizit Pegel, in: MüKo-StGB, 3.A. 2019, § 315c RdNr. 8). Tatsächlich finden sich hier aber durchaus Schnittmengen, da zB Rodelschlitten, Kinderwagen oder Rodelschlitten auch im Strafrecht nicht als Fahrzeug erfasst werden. Streitig ist es dagegen bei Inline-Skates, Rollschuhen oder Skateboarden. Gerade bei Inlinern wird vertreten sie entweder a) generell, b) nie oder c) unter Abwägung des

EInzelfall

es als Fahrzeuge einzustufen (näher hierzu: Pegel, in MüKo-StGB, 3.A. 2019 § 315c RdNr. 13). Da die Einordnung insoweit umstritten ist, haben wir sie nun in den Begleittext verschoben. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

BEN

ben

4.10.2025, 18:00:04

@[Foxxy](180364) und was ist die Rspr Linie fazu

Foxxy

Foxxy

4.10.2025, 18:00:08

@ben(132212) Die Rechtsprechung stuft Inline-Skates grundsätzlich nicht als Fahrzeuge im Sinne des §

315b

Abs. 1 Nr. 1 StGB ein, sondern ordnet sie dem Fußgängerverkehr zu. Es gibt aber vereinzelt abweichende Meinungen in der Literatur. Entscheidend ist das geringe Gefährdungspotenzial von Inline-Skates im Vergleich zu klassischen Fahrzeugen. Zur Hauptfrage: Für den Fahrzeugbegriff nach §

315b

Abs. 1 Nr. 1 StGB kommt es nicht auf die Definition der StVO an, sondern darauf, ob es sich um ein Fortbewegungsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung im öffentlichen Verkehr handelt. Antriebsart ist egal, aber Fortbewegungsmittel mit geringem Gefährdungspotenzial (wie Inline-Skates, Kinderwagen) sind keine Fahrzeuge im strafrechtlichen Sinn.

Trierer Weinversteigerer

Trierer Weinversteigerer

25.5.2023, 17:16:30

Das Abfragen der Definitionen mithilfe der KI ist eine richtig gute Funktion! Ich persönlich finde dass der Lerneffekt zumindest bei mir deutlich höher ist, wenn ich mir die ganze Definition aus den Fingern saugen muss, als bloß einen Lückentext auszufüllen 😄

Nora Mommsen

Nora Mommsen

26.5.2023, 13:06:41

Hallo Trierer Weinversteigerer! Danke für das Feedback. Wir freuen uns riesig, dass dir die Funktion so gut gefällt und auch über die Rückmeldung, denn nur so wissen wir, ob die Funktion auch praxistauglich ist beim Lernen. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

WY

Wysiati

30.10.2024, 11:38:57

@[Trierer Weinversteigerer](79085) Finde ich auch. Nur machmal trifft man den Sinn der Definition genau, nur eben nicht den Wortlaut. Das versteht die KI dann nicht. Würde das noch einmal besser werden, wäre das echt super. Aber das technisch umzusetzen ist vermutlich schwer.

Marie

Marie

12.6.2024, 21:18:56

Inwiefern E-Roller und E-Bikes hier subsummiert werden können, wäre zur Vollständigkeit super zu wissen

TI

Timurso

13.6.2024, 10:34:39

Bzgl. E-Scootern stimme ich zu. E-Bikes sind unproblematisch erfasst, da

ja

sogar die nicht motorisierte Variante darunter fällt.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

16.6.2024, 15:59:02

Hallo ihr beiden, E-Roller sind "Fahrzeuge" im Sinne der Strafvorschriften. Genauer gesagt handelt es sich bei Ihnen sogar um "Kraftfahrzeuge" i.S.d. " 315c StGB und §

216 StGB

. Dies ergibt sich aus der Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 6.6.2019. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Maya Zakrajsek

Maya Zakrajsek

13.1.2026, 15:58:58

@Nora @[Foxxy](180364) Wie würde es denn mit Hoverboards aussehen?

Foxxy

Foxxy

13.1.2026, 16:00:15

@[Maya Zakrajsek](215071) Hoverboards ohne Lenker sind von der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung nicht erfasst und im Straßenverkehr unzulässig. Strafrechtlich ist ihre Einordnung als „Fahrzeug“ umstritten; wegen der Nähe zu Skateboards/Inline-Skates werden sie eher dem Fußgängerverkehr zugerechnet und damit nicht als Fahrzeug nach §

315b

/§ 315c gesehen. Definition: Fahrzeug i.S.v. §

315b

ist jedes im öffentlichen Verkehr vorkommende Fortbewegungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern; die Antriebsart ist egal. Zu E-Roller und E-Bikes: - E-Scooter: Fahrzeug und zugleich Kraftfahrzeug (eKFV), daher von §

315b

/§ 315c erfasst. - Pedelec bis 25 km/h: Fahrzeug, aber kein Kraftfahrzeug. - S-Pedelec bzw. E-Bike mit Gasgriff (bis 45 km/h): Fahrzeug und Kraftfahrzeug.

OKA

okalinkk

15.2.2025, 20:34:44

fallen skateboards unter den fahrzeugbegriff?

Willow

Willow

27.11.2025, 14:07:18

Der Schienenverkehr ist aber nicht erfasst, richtig ?

Foxxy

Foxxy

27.11.2025, 14:08:08

Ja

, du hast recht: §

315b

StGB erfasst nur den Straßenverkehr; der Schienenverkehr fällt unter § 315 StGB (Bahnverkehr). „Fahrzeuge“ i.S.d. §

315b

sind alle im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzten Fortbewegungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern, unabhängig von der Antriebsart (z.B. Kfz, Fahrräder, Pferdefuhrwerke).