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Definition: Wegnahme (§ 242 Abs. 1 StGB)
10. Mai 2026
6 Kommentare
Was versteht man unter „Wegnahme“ (§ 242 Abs. 1 StGB)?
Wegnahme ist der Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
julistar24
1.10.2025, 16:55:58
in meinem Examensrep hat mein Professor gesagt, dieser Zusatz sei nicht notwendig, da er
jaeigentlich keine neue Aussage hat. Ist der neue Gewahrsam nicht tätereigen, fällt er unter die verkürzte Definition. Ist er schon tätereigen fällt er problemlos auch darunter. Mir erschließt es sich daher nicht wieso man diesen Zusatz mitschleppen muss.
Foxxy
1.10.2025, 16:56:04
Unter „
Wegnahme“ im Sinne von § 242 Abs. 1 StGB versteht man den Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams. Der Zusatz „nicht notwendig tätereigen“ stellt klar, dass es auch genügt, wenn der neue Gewahrsam nicht beim Täter selbst, sondern z.B. bei einem Dritten begründet wird. In der Praxis ist der Zusatz aber oft entbehrlich, weil in den meisten Fällen der Täter selbst den neuen Gewahrsam begründet. Die Definition bleibt auch ohne den Zusatz korrekt und ausreichend.
SM2206
5.1.2026, 01:32:32
, der Zusatz ist entbehrlich und dient nur zur Klarstellung. Da er aber sehr verbreitet ist, sollte man ihn mE nach nennen, insbes. im Examen. Ein halbherzig kontrollierender, stichwortversessener Korrektor könnte das Fehlen als Ungenauigkeit oder gar als Fehler werten.
Lukas_Dunkel
27.4.2026, 15:13:16
Insbesondere muss man auch sagen, dass das nennen des Zusatzes einem selber nicht schadet und man einfach keinen Nährwert davon hätte diesen wegzulassen. Wenn man es so lernt hat man jedoch den Ausnahmefall immer auf dem Schirm.
