Definition: Wegnahme (§ 242 Abs. 1 StGB)
22. Februar 2025
2 Kommentare
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Was versteht man unter „Wegnahme“ (§ 242 Abs. 1 StGB)?
Wegnahme ist der Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams.
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