Definition: Gewahrsam (§ 242 Abs. 1 StGB)
22. Februar 2025
8 Kommentare
4,8 ★ (6.167 mal geöffnet in Jurafuchs)
Definiere den Begriff „Gewahrsam“:
Unter Gewahrsam ist die tatsächliche Sachherrschaft eines Menschen über eine Sache zu verstehen, die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragen wird. Dabei spielt die jeweilige Verkehrsauffassung mit ihren Wertungen eine bedeutende Rolle.
Der zivilrechtlichen Besitz ist nicht mit dem strafrechtlichen Gewahrsam gleichzusetzen! Der mittelbare Besitzer (§ 868 BGB) ist nicht schon aufgrund dieser Position Gewahrsamsinhaber, und Besitzdiener (§ 855 BGB) können Gewahrsam im strafrechtlichen Sinn innehaben.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!