Definition: Gewahrsam (§ 242 Abs. 1 StGB)
19. April 2025
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Definiere den Begriff „Gewahrsam“:
Unter Gewahrsam ist die tatsächliche Sachherrschaft eines Menschen über eine Sache zu verstehen, die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragen wird. Dabei spielt die jeweilige Verkehrsauffassung mit ihren Wertungen eine bedeutende Rolle.
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