Definition: Gewahrsam (§ 242 Abs. 1 StGB)

20. April 2025

9 Kommentare

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Definiere den Begriff „Gewahrsam“:

Unter Gewahrsam ist die tatsächliche Sachherrschaft eines Menschen über eine Sache zu verstehen, die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragen wird. Dabei spielt die jeweilige Verkehrsauffassung mit ihren Wertungen eine bedeutende Rolle.

Der zivilrechtliche Besitz ist nicht mit dem strafrechtlichen Gewahrsam gleichzusetzen! Der mittelbare Besitzer (§ 868 BGB) ist nicht schon aufgrund dieser Position Gewahrsamsinhaber, und Besitzdiener (§ 855 BGB) können Gewahrsam im strafrechtlichen Sinn innehaben.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

FTE

Findet Nemo Tenetur

8.4.2025, 22:23:40

Ist denn der unmittelbare B

esi

tz iSd BGB deckungsgleich mit dem Gewahrsamsbegriff?


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