Definition: Initiativrecht (Art. 76 Abs. 1 GG)
29. Mai 2025
1 Kommentar
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Was versteht man unter dem Begriff „Gesetzesinitiative“ (Art. 76 Abs. 1 GG)?
Die Gesetzesinitiative bezeichnet das Recht, ein Gesetzesvorhaben beim Bundestag einzureichen. Die Gesetzesinitiative steht der Bundesregierung, der Mitte des Bundestages und dem Bundesrat zu (Art. 76 Abs. 1 GG).
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
AngeD
1.5.2025, 13:07:05
Wäre toll, wenn man unter dem Reiter ,Probleme’ noch die Themen mit der Antragsberechtigung: - Unterschied in Formulierung Art. 76 I GG und § 76 I GOBT und die - Unzulässige „Umgehung“ des Erfordernisses vorheriger Zuleitung an den Bundesrat nach Art. 76 II S. 1 GG durch Zureigenmachung eines Gesetzesentwurfes der Bundesregierung aber eingebracht durch Fraktion noch aufgreift