Definition: Initiativrecht (Art. 76 Abs. 1 GG)
2. Juli 2025
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Was versteht man unter dem Begriff „Gesetzesinitiative“ (Art. 76 Abs. 1 GG)?
Die Gesetzesinitiative bezeichnet das Recht, ein Gesetzesvorhaben beim Bundestag einzureichen. Die Gesetzesinitiative steht der Bundesregierung, der Mitte des Bundestages und dem Bundesrat zu (Art. 76 Abs. 1 GG).
Fundstellen
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