Definition: Initiativrecht (Art. 76 Abs. 1 GG)
Was versteht man unter dem Begriff „Gesetzesinitiative” (Art. 76 Abs. 1 GG)?
Die Gesetzesinitiative bezeichnet das Recht, ein Gesetzesvorhaben beim Bundestag einzureichen. Die Gesetzesinitiative steht der Bundesregierung, der Mitte des Bundestages und dem Bundesrat zu (Art. 76 Abs. 1 GG).
Die in Art. 76 Abs. 1 GG genannten Stellen sind nicht verpflichtet, einen Gesetzesvorschlag beim Bundestag einzubringen. Art. 76 Abs. 1 GG gewährt also nur ein Recht und keine Pflicht. Diese Stellen werden daher auch als „Initiativberechtigte“ (und nicht Initiativverpflichtete) bezeichnet. Eine Pflicht zur Gesetzesinitiative kann sich allenfalls (1) aus anderen Normen des Grundgesetzes, insbesondere den Grundrechten, (2) aus Unionsrecht oder (3) aus völkerrechtlichen Verträgen ergeben. Diese richtet sich dann aber an den Bund (als Verband) und nicht an die einzelnen Initiativberechtigten im Sinne des Art. 76 Abs. 1 GG (als Organe).
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