Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Computerbetrug (§ 263a StGB)
Vermögensminderung, unmittelbar (§ 263a Abs. 1 StGB)
Definition: Vermögensminderung, unmittelbar (§ 263a Abs. 1 StGB)
Was versteht man unter einer „unmittelbaren“ Vermögensminderung (§ 263a Abs. 1 StGB)?
Eine unmittelbare Vermögensminderung liegt vor, wenn diese ohne weitere (Zwischen-) Handlungen des Täters, des Opfers oder eines Dritten durch den Datenverarbeitungsvorgang selbst eintritt.
Fundstellen
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