Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)
Verschlossenes Behältnis (§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
Definition: Verschlossenes Behältnis (§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
Was versteht man unter einem „verschlossenen Behältnis" (§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB)?
Ein Behältnis ist ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden. Verschlossen ist das Behältnis, wenn es gegen ordnungswidrigen Zugriff gesichert ist.
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