Definition: Verschlossenes Behältnis (§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB)

17. April 2025

8 Kommentare

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Was versteht man unter einem „verschlossenen Behältnis“ (§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB)?

Ein Behältnis ist ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden. Verschlossen ist das Behältnis, wenn es gegen ordnungswidrigen Zugriff gesichert ist.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

TeamRahad 🧞

TeamRahad 🧞

4.10.2021, 18:56:06

"Ordnungswidrigen" war bei mir schon vorausgefüllt (:

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

5.10.2021, 10:34:05

Hallo Team Rahad, das ist tatsächlich bewusst eingestellt. Wenn es sehr viele Lücken in einem Definitionsmodul/Prüfungsschema gibt, werden zufällig einige der Lücken bereits gefüllt. Spielst Du es mehrfach, wirst Du merken, dass es immer unterschiedliche Lücken sind. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

TeamRahad 🧞

TeamRahad 🧞

5.10.2021, 11:08:39

Ah ok gut zu wissen, danke! 😊


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