Definition: Immission (§ 906 BGB)

15. Mai 2025

3 Kommentare

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Was sind „Immissionen“ (§ 906 BGB)?

Immissionen sind bestimmte Einwirkungen, die von einem anderen Grundstück ausgehen. Der Begriff wird durch den beispielhaften Katalog in § 906 Abs.1 BGB charakterisiert. Zu den Immissionen zählen beispielsweise: Gase, Dämpfe, Gerüche, Rauch, Wärme, Geräusch, Erschütterung und ähnliche Einwirkungen.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

MAT

Matschegenga

10.5.2023, 09:46:17

Ganz stark, OpenAI hier einzubinden. Die Überprüfung der Lösung hat jetzt allerdings gut 2 Minuten gedauert. Könnte aber auch an der Internetverbindung liegen. Und dann fände ich es noch sehr hilfreich, wenn die eigene Eingabe am Ende neben der Lösung nochmal angezeigt wird, damit man vergleichen kann.

Carl Wagner

Carl Wagner

10.5.2023, 20:49:44

Vielen Dank für dein Feedback Matschegenga! Wir freuen uns, dass dir das Feature so gut gefällt! Das die Überprüfung 2 Minuten gedauert hat, gebe ich entsprechend weiter. Auch die Anregung, dass der eigene Vorschlag neben der Lösung steht ist sinnvoll und gebe ich weiter. Viele Grüße - Carl für das Jurafuchs-Team

LS2024

LS2024

1.6.2024, 12:51:37

Da sich die Imponderabilien nur schwer in einer einheitlichen Definition fassen lassen, fände ich es sinnvoll den Telos der Unbeherrschbarkeit der Einwirkung in die Definition aufzunehmen.


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