Definition: Immission (§ 906 BGB)
Was sind „Immissionen“ (§ 906 BGB)?
Immissionen sind bestimmte Einwirkungen, die von einem anderen Grundstück ausgehen. Der Begriff wird durch den beispielhaften Katalog in § 906 Abs.1 BGB charakterisiert. Zu den Immissionen zählen beispielsweise: Gase, Dämpfe, Gerüche, Rauch, Wärme, Geräusch, Erschütterung und ähnliche Einwirkungen.
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