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Kompatibilität (§ 434 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 2 BGB)

Definition: Kompatibilität (§ 434 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 2 BGB)

4. Juli 2025

14 Kommentare

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Definiere den Begriff „Kompatibilität“ (§ 434 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 2 BGB):

Kompatibilität ist die Fähigkeit der Sache, mit der Hardware oder Software zu funktionieren, mit der Sachen derselben Art in der Regel benutzt werden, ohne dass die Sachen, die Hardware oder die Software verändert werden müssen (vgl. die Legaldefinition in § 327e Abs. 2 S. 3 BGB).

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JO

jomolino

20.1.2022, 10:25:56

Interaktion mit Software ist doch Interoperabilität oder nicht?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

20.1.2022, 11:18:53

Hallo nomamo, nach den in der Warenkaufrichtlinie vorgegebenen Definitionen (Art. 2 Nr. 8 bzw. Nr. 10 WKRL) unterscheiden sich Kompabilität und Interoperabilität nicht darauf, ob es um Software/Hardware geht. Vielmehr geht bei der Kompabilität darum, dass gewährleistet wird, dass die Kaufsache mit einer anderen Sache funktioniert, als derjenigen, mit denen die Sache in der Regel benutzt wird. Passt die Fernbedienung nicht zum Fernseher, liegt also Kompabilität vor. Lässt sich meine Smart-Home-Lampe aber nicht von Alexa steuern, so betrifft das die Interoperabilität. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

celina99

celina99

4.7.2022, 16:56:07

Ist dies so, weil eine Lampe für „gewöhnlich“ nicht mit Smart Home Geräten gesteuert wird, ein Fernseher jedoch in der Regel eine Fernbedienung benötigt?

Shark

Shark

16.6.2025, 13:40:29

@[celina99](144043) Genau so verstehe ich das auch. Kompatibilität ist einschlägig, wenn quasi so selbstverständlich ist, dass das zusammen funktionieren muss, das man es nicht extra erwähnen würde. Interoperabilität ist einschlägig, wenn man sich vorstellen kann, dass das ein Feature ist,

was m

an bewerben würde bzw. wenn man beim Kauf "checken" würde, ob es Zusammenpasst.

FL

Flohm

12.12.2023, 14:21:44

Ich verstehe leider den Unterschied zwischen der Kompatibilität und der Interoperabilität immer noch nicht. Und kann ich für die Auslegung der Begriffe aus §434 die Definition aus §327e II S.3,4 direkt anwenden ?

Bubbles

Bubbles

12.12.2023, 16:57:39

Die Kompatibilität bezieht sich auf Hard-/Software, bei der es ganz naheliegend/üblich ist, dass sie verwendet wird (Bspw Windows) Die Interoperabilität bezieht sich hingegen auf eher unübliche Hard-/Software, deswegen steht im Gesetzeswortlaut "andere als (...) in der Regel genutzt werden" (bspw Linux oder seltenere Betriebssysteme). Direkt anwenden kannst du die Legaldefinitionen nicht, da die §§ 327 ff mit der Digitalen Inhalte-Richtlinie einen anderen Richtlinienhintergrund als § 434 (Warenkauf-Richtlinie) haben - mithilfe eines vgl. vor der Norm sollte das aber passen

Shark

Shark

16.6.2025, 13:58:47

@[Bubbles](216309) Ich halte die Erklärung für nicht so überzeugend. Entscheidend ist nicht die Seltenheit eines Merkmals, sondern vielmehr, was für das konkrete Produkt üblich und somit zu erwarten ist. Bei einer Software für PCs wäre die Kompatibilität beispielsweise mit dem Betriebssystem Windows gemeint, während Interoperabilität bedeuten würde, dass die Software darüber hinaus auch mit Linux funktioniert. Bei Software, die normal für Linux ist, verhält es sich entsprechend umgekehrt. Es ist aber nicht automatisch etwas "üblich", nur weil es häufiger so ist, sondern es sind auch die Umstände zu betrachten. Kaufe ich Software auf einer Website von Apple, ist bspw. "üblich", das es hier um Software für MAC geht, etc. Kompatibilität beschreibt also, was der Käufer typischerweise erwarten darf. Interoperabilität stellt demgegenüber eine subjektive Anforderung dar, die nicht ohne Weiteres erwartet werden kann. Das entspricht auch dem Wortlaut des Gesetzes. Fehlende Interoperablität ist hier immer eine subjektive Anforderung.


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