Definition: Kompatibilität (§ 434 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 2 BGB)
7. Juni 2025
12 Kommentare
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Definiere den Begriff „Kompatibilität“ (§ 434 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 2 BGB):
Kompatibilität ist die Fähigkeit der Sache, mit der Hardware oder Software zu funktionieren, mit der Sachen derselben Art in der Regel benutzt werden, ohne dass die Sachen, die Hardware oder die Software verändert werden müssen (vgl. die Legaldefinition in § 327e Abs. 2 S. 3 BGB).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
jomolino
20.1.2022, 10:25:56

Lukas_Mengestu
20.1.2022, 11:18:53
Hallo nomamo, nach den in der
Warenkaufrichtlinie vorgegebenen Definitionen (Art. 2 Nr. 8 bzw. Nr. 10 WKRL) unterscheiden sich Kompabilität und Interoperabilität nicht darauf, ob es um Soft
ware/Hard
waregeht. Vielmehr geht bei der Kompabilität darum, dass gewährleistet wird, dass die Kaufsache mit einer anderen Sache funktioniert, als derjenigen, mit denen die Sache in der Regel benutzt wird. Passt die Fernbedienung nicht zum Fernseher, liegt also Kompabilität vor. Lässt sich meine Smart-Home-Lampe aber nicht von Alexa steuern, so betrifft das die Interoperabilität. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
celina99
4.7.2022, 16:56:07
Ist dies so, weil eine Lampe für „gewöhnlich“ nicht mit Smart Home Geräten gesteuert wird, ein Fernseher jedoch in der Regel eine Fernbedienung benötigt?
Flohm
12.12.2023, 14:21:44
Ich verstehe leider den Unterschied zwischen der Kompatibilität und der Interoperabilität immer noch nicht. Und kann ich für die Auslegung der Begriffe aus §434 die Definition aus §327e II S.3,4 direkt anwenden ?

Bubbles
12.12.2023, 16:57:39
Die Kompatibilität bezieht sich auf Hard-/Soft
ware, bei der es ganz naheliegend/üblich ist, dass sie verwendet wird (Bspw Windows) Die Interoperabilität bezieht sich hingegen auf eher unübliche Hard-/Soft
ware, deswegen steht im Gesetzeswortlaut "andere als (...) in der Regel genutzt werden" (bspw Linux oder seltenere Betriebssysteme). Direkt anwenden kannst du die Legaldefinitionen nicht, da die §§ 327 ff mit der Digitalen Inhalte-Richtlinie einen anderen Richtlinienhintergrund als § 434 (
Warenkauf-Richtlinie) haben - mithilfe eines vgl. vor der Norm sollte das aber passen