Definition: Leben (§ 823 Abs. 1 BGB)

19. März 2025

3 Kommentare

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Definiere den Begriff „Leben“ (§ 823 Abs. 1 BGB):

Zivilrechtlich wird das Leben von der embryonalen Phase (vor der Geburt) bis zum Tod geschützt. Eine Verletzung liegt bei Verursachung des Todes vor. Dies entspricht dem herrschenden Verständnis des Rechtsguts Leben im Sinne des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG. Das Leben beginnt danach mit der Einnistung der Eizelle in der Gebärmutter (sogenannte Nidation) und endet mit dem Hirntod.

Ein normativer Anknüpfungspunkt für den Todeszeitpunkt findet sich im Transplantationsgesetz (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 TPG): Die Organentnahme setzt voraus, dass der Tod des Organ- oder Gewebespenders nach Regeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Isabell

Isabell

25.9.2021, 11:53:28

Ich meine im Transplantationsgesetz gibt es für den Tod eine normative Anknüpfung. Könntet ihr die noch ergänzen?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

8.10.2021, 19:20:48

Hallo Isabell, du meinst vermutlich § 3 Abs. 1 Nr. 2 TPG, wo auf die Feststellung des Todes nach Regeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, abgestellt wird, oder? Wir arbeiten gerade daran, das Definitionsmodul auch um die Funktion zu ergänzen Erklärungen anzuzeigen. Dann nehmen wir das gerne noch mit auf. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Isabell

Isabell

8.10.2021, 20:01:36

Ja genau. Hat mich noch nie einer nachgefragt. Gehört also mehr in die Kategorie juristisches Nerdwissen. Aber ich finde solche Abstecher zu normativen Anbindungen außerhalb der bekannte Pfade mega spannend 🤓


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