Definition: Leben (§ 823 Abs. 1 BGB)
5. Februar 2025
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Definiere den Begriff „Leben“ (§ 823 Abs. 1 BGB):
Zivilrechtlich wird das Leben von der embryonalen Phase (vor der Geburt) bis zum Tod geschützt. Eine Verletzung liegt bei Verursachung des Todes vor. Dies entspricht dem herrschenden Verständnis des Rechtsguts Leben im Sinne des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG. Das Leben beginnt danach mit der Einnistung der Eizelle in der Gebärmutter (sogenannte Nidation) und endet mit dem Hirntod.
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