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Definition: Erledigung (§ 43 Abs. 2 VwVfG)

1. Mai 2026

4 Kommentare


Definiere den Begriff der „Erledigung“ eines Verwaltungsaktes (§ 43 Abs. 2 VwVfG):

Ein Verwaltungsakt hat sich erledigt, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen, insbesondere wenn die von ihm ausgehende tatsächliche oder rechtliche Beschwer nachträglich entfällt.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Anwalp

Anwalp

13.7.2022, 10:03:55

Ich mag diese Art von Aufgaben 🤌🏼

DEN

Dennis777

9.6.2023, 10:43:40

Ja

gern mehr KI Aufgaben und gern durcheinander mit

Definition

en das schult ungemein!

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

9.6.2023, 10:48:15

Danke Dennis, wir bleiben dran :-)

Batzelinsky

Batzelinsky

21.7.2025, 15:55:18

Möglicherweise hilft

ja

dem ein oder der anderen folgende selbst ausgedachte Eselsbrücke (bei mir war dies jedenfalls der Fall): „Keine Wirkung, keine Beschwer – der

Verwaltungsakt

lebt nicht mehr.“