Öffentliches Recht
Verwaltungsprozess-Recht
Zulässigkeit der Anfechtungsklage
Erledigung (§ 43 Abs. 2 VwVfG)
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Definition: Erledigung (§ 43 Abs. 2 VwVfG)
1. Mai 2026
4 Kommentare
Definiere den Begriff der „Erledigung“ eines Verwaltungsaktes (§ 43 Abs. 2 VwVfG):
Ein Verwaltungsakt hat sich erledigt, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen, insbesondere wenn die von ihm ausgehende tatsächliche oder rechtliche Beschwer nachträglich entfällt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Anwalp
13.7.2022, 10:03:55
Ich mag diese Art von Aufgaben 🤌🏼
Dennis777
9.6.2023, 10:43:40
Lukas_Mengestu
9.6.2023, 10:48:15
Danke Dennis, wir bleiben dran :-)
Batzelinsky
21.7.2025, 15:55:18
Möglicherweise hilft
jadem ein oder der anderen folgende selbst ausgedachte Eselsbrücke (bei mir war dies jedenfalls der Fall): „Keine Wirkung, keine Beschwer – der
Verwaltungsaktlebt nicht mehr.“
