Definition: Verwaltungsakt (§ 35 VwVfG)
13. Februar 2025
2 Kommentare
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Der Begriff des Verwaltungsakts ist ein zentraler Begriff des Verwaltungsrechts. Wie wird der Verwaltungsakt definiert (§ 35 VwVfG)?
Der Verwaltungsakt ist (1) eine hoheitliche Maßnahme (2) einer Behörde (3) zur Regelung (4) eines Einzelfalls (5) auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (6) mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
TubaTheo
7.11.2023, 22:16:54
Ich meine, gehört zu haben, dass die Voraussetzung "
auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts" von der Voraussetzung "
hoheitliche Maßnahme" umfasst ist und damit nicht mehr geprüft werden muss. In der vorherigen Aufgabe wird ja auch als Klausurhinweis erklärt, dass mit dem Vorliegen einer
hoheitlichen Maßnahme die Voraussetzung "
auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts" auch erfüllt ist. Ich frage mich also, ob ich trotzdem alle Voraussetzungen prüfen sollte oder ob es vertretbar ist, die beiden Voraussetzungen zusammenzufassen.

Linne_Karlotta
10.11.2023, 10:38:33
Hallo TubaTheo! Danke für deine Frage. Grundsätzlich stehen die beiden Merkmale nebeneinander und du solltest daher in der Klausur nicht schreiben, dass ein Merkmal das andere „umfasst“. Allerdings hast du in der Tat damit Recht, dass mit dem Vorliegen des einen Merkmals in den meisten Fällen auch das andere bejaht werden kann. Bei der Definition des Verwaltungsakts gilt generell: Die Merkmale müssen und sollten im Einzelnen nur dann (ausführlich) angesprochen werden, wenn das Vorliegen problematisch ist. Also hier zum Beispiel dann, wenn eine Abgrenzung zu einer privatrechtlichen Rechtsgrundlage vorgenommen werden muss. Ansonsten kannst du die Merkmale auch gut zusammen prüfen. Ich hoffe, deine Frage beantwortet zu haben. Viele Grüße, Linne - für das Jurafuchs-Team