Definition: Verwaltungsakt (§ 35 VwVfG)

22. November 2024

4,8(11.380 mal geöffnet in Jurafuchs)


Der Begriff des Verwaltungsakts ist ein zentraler Begriff des Verwaltungsrechts. Wie wird der Verwaltungsakt definiert (§ 35 VwVfG)?

Der Verwaltungsakt ist (1) eine hoheitliche Maßnahme (2) einer Behörde (3) zur Regelung (4) eines Einzelfalls (5) auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (6) mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen.

Der Begriff des Verwaltungsakts ist legaldefiniert in § 35 S. 1 VwVfG. Die Definitionen der Begriffsbestandteile solltest Du aber unbedingt beherrschen, weil sie so häufig in Klausuren drankommen. Der Begriff des Verwaltungsakts ist für jedes Bundesland gleich. Entweder ist er Wortgleich im LVwVfG des jeweiligen Bundeslandes geregelt oder das LVwVfG erklärt das VwVfG des Bundes für anwendbar. Die neben dem Verwaltungsakt wichtigste Handlungsform der Verwaltung ist der Realakt. Wie Du Verwaltungsakt und Realakt abgrenzt, lernst Du im Laufe dieses Kurses.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen