Definition: Durchsuchung (Art. 13 Abs. 2 GG)

5. März 2026

3 Kommentare

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Definiere den Begriff „Durchsuchung“ (Art. 13 Abs. 2 GG):

Eine Durchsuchung ist das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhaltes, um etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offenlegen oder hergeben will.

Eine Durchsuchung ist ein qualifizierter Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG, der sich an den besonderen Anforderungen des Art. 13 Abs. 2 GG messen muss.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JES

Jessica

5.12.2025, 15:35:49

Hat jemand eine gute Eselsbrücke für die Definition?


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