Definition: Geschäftsgrundlage, subjektive (§ 313 BGB)
22. Februar 2025
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Was versteht man unter der „subjektiven Geschäftsgrundlage“ (§ 313 BGB)?
Zur subjektiven Geschäftsgrundlage zählen Umstände, die beide Parteien sich vorgestellt haben und auf denen ihr Geschäftswille aufbaut.
Einseitige Vorstellungen (zB ein bestimmter Verwendungszweck) genügen dagegen nur, wenn sie (1) bei Abschluss des Vertrages (2) zutage getreten sind, (3) dem anderen Teil erkennbar gemacht wurden und (4) von ihm nicht beanstandet wurden.
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